Bislang sind die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen. Künftig sollen sie als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts einheitlich unter der Bezeichnung „Medizinischer Dienst“ (MD) geführt werden. In den Verwaltungsräten der MD werden künftig auch Vertreterinnen und Vertreter der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen, der Verbraucher, der Ärzteschaft und der Pflegeberufe vertreten sein.
Um die Fachlichkeit im Medizinischen Dienst sicherzustellen, streicht das Gesetz die Unvereinbarkeit der ehrenamtlichen Tätigkeit in einem Selbstverwaltungsorgan einer Krankenkasse oder ihrer Verbände mit einer solchen im Medizinischen Dienst. Vertreterinnen und Vertreter der Selbstverwaltung können also auch Mitglied im Verwaltungsrat eines medizinischen Dienstes sein.
Reform der Krankenhausabrechnungsprüfung
Mit dem Gesetz reformiert der Bundestag auch das System der Krankenhausabrechnungsprüfung. Durch finanzielle Sanktionen werden Anreize für korrektes Abrechnen bei den Krankenhäusern geschaffen. In welchem Umfang Krankenhäuser von Krankenkassen geprüft werden, ist künftig von der Qualität der Abrechnungen abhängig.
Außerdem werden viele Einzelprüfungen in einem Strukturprüfungsverfahren gebündelt. Durch eine neue bundesweite Statistik wird das Abrechnungs- und Prüfgeschehen transparenter. Konflikte zwischen Krankenkassen und Kliniken sollen künftig durch einen Schlichtungsausschuss auf Bundesebene schneller gelöst werden.
Um der zunehmenden Leiharbeit bei der Pflege im Krankenhaus zu begegnen, begrenzt der Gesetzgeber zudem die Vergütungen der Krankenhäuser für solche Arbeitskräfte auf das Niveau der Tarifverträge.
Außerdem können von 2020 an nun statt bislang drei bis zu vier Prozent des Pflegebudgets bei jedem Krankenhaus zusätzlich für pflegeentlastende Maßnahmen vereinbart werden. Solche Maßnahmen sind zum Beispiel digitalisierte Anwendungen oder Pflegehilfsmittel Das erhöht den Spielraum für Pflegeentlastung um 150 Millionen Euro pro Jahr.