Die Förderung des Ersterwerbs von Neubau und Bestand durch das Baukindergeld wird auf den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 begrenzt. Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, wird die Höhe des Baukindergeldes 1200 Euro je Kind und Jahr betragen und für einen Zeitraum von zehn Jahren gewährt. Das Baukindergeld orientiert sich damit nicht an einer bestimmten Wohnungsgröße, sondern wird unbürokratisch flächendeckend bis zu einer Einkommensgrenze von 75.000 Euro zu versteuerndem Einkommen pro Jahr zuzüglich 15.000 Euro pro Kind gezahlt.

Das Baukindergeld ist eine wichtige Unterstützung, da sie die Eigentumsbildung von jungen Familien fördert. Die zeitliche Befristung des Baukindergeldes und damit das Einhalten des vereinbarten Kostenrahmens schafft auch den Spielraum, die im Koalitionsvertrag vereinbarten Abschreibungsbedingungen für den frei finanzierten Wohnungsbau ab 1. September 2018 bis zum 31.Dezember 2021 – zusätzlich zur linearen Abschreibung um 5 Prozent p. a. – für vier Jahre zu erhöhen und damit auch steuerliche Anreize für den Wohnungsbau zu setzen.

Zudem werden die Mittel für die Förderung des sozialen Wohnungsbaus über die im Koalitionsvertrag bis 2021 bereits vorgesehenen 2 Milliarden Euro in 2019 um weitere 500 Millionen Euro erhöht. Der Städtebauförderung werden für 2019/2020 zudem 50 Millionen Euro zusätzlich pro Jahr im Vergleich zu den ursprünglichen Eckwerten des Bundeshaushalts zur Verfügung gestellt.