Nach den zahlreichen Übergriffen auf Frauen in der Silvesternacht in Köln hatte sich die Koalition Anfang Januar 2016 darauf verständigt, kriminelle Ausländer deutlich schneller auszuweisen; am 12. Januar hatten Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) und Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) einen gemeinsamen Vorschlag vorgestellt.
Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte begründen zukünftig ein so genanntes schwerwiegendes Ausweisungsinteresse, sofern ein ausländischer Staatsbürger hierfür zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe verurteilt wurde. Die Höhe der Strafe spielt dabei keine Rolle.
Und es gilt auch, wenn diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bislang musste die verhängte Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr betragen, um ein schwerwiegendes Ausweiseinteresse zu begründen. Allerdings erfolgt stets eine Einzelfallabwägung aller Interessen.
Auch Eigentumsdelikte wie Diebstahl können zur Ausweisung führen, wenn sie unter Gewalt, List, Drohung oder von Serientätern verübt werden.
Gesamtabwägungen über Rechtstreue
Ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt in den oben genannten besonderen Delikten und Begehungsweisen ab einem Jahr, bei allen anderen Delikten ab einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren vor.
Zudem sieht der Gesetzentwurf vor, dass Asylbewerbern, die Straftaten begehen, trotz Vorliegen von Fluchtgründen leichter als bislang die rechtliche Anerkennung als Flüchtling versagt werden kann.
Bei der Gesamtabwägung für die Ausweisungsentscheidung soll künftig neben der Dauer des Aufenthalts, den persönlichen, und wirtschaftlichen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat und den Folgen der Ausweisung für Familienangehörige sowie Lebenspartner auch die Tatsache berücksichtigt werden, ob der Ausländer sich rechtstreu verhalten hat.