In jüngster Zeit haben Anleger durch Investitionen in Vermögensanlagen des nur ein-geschränkt regulierten „Grauen Kapitalmarkts“ erhebliche Verluste erlitten. Die Bundesregierung hat nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, den der Bundestag am Freitag erstmals debattiert hat.
Der „Graue Kapitalmarkt“ ist derjenige Teil der Finanzmärkte, der nicht wie der „Weiße Kapitalmarkt“ der staatlichen Finanzaufsicht oder ähnlichen Regulierungen unterliegt, aber noch nicht illegal wie der „Schwarze Kapitalmarkt“ erlaubnispflichtige Geschäfte ohne Genehmigung der Regulierungsbehörde betreibt. Die Angebote des „Grauen Kapitalmarktes“ werden über alle in Betracht kommenden üblichen Vertriebswege angeworben: postalische Prospektwerbung, Telefonwerbung, Anzeigenwerbung, E-Mail-Werbung, Fax-Werbung etc.
Damit werden die Anforderungen an die Anbieter und Vermittler von Vermögensanlagen verschärft: Sie müssen mehr, bessere und aktuellere Informationen in ihren Prospekten veröffentlichen. Wer gegen diese Informationspflichten verstößt, dem droht im Extremfall auch ein Vertriebsverbot der betroffenen Vermögensanlage. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kann künftig die von ihr getroffenen Sanktionen auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Verbraucherinnen und Verbraucher werden so frühzeitig vor unseriösen Angeboten gewarnt. Von den Änderungen nicht betroffen sind Aktien, Rentenpapiere und Investmentfonds.
Anlegerinnen und Anleger dürfen auch nicht durch trügerische Werbung zu Opfern von Renditeversprechen unseriöser Anbieter werden. Die Vorlage sieht daher auch vor, Werbung für Graumarktprodukte zu beschränken. Künftig ist die Werbung für Vermögensanlagen im öffentlichen Raum wie zum Beispiel in Bussen und Bahnen oder auf Plakaten nicht mehr zulässig. Werbung in den Medien muss von nun an mit einem deutlichen Warnhinweis auf die Verlustrisiken versehen sein.