Schon jetzt ist klar: Ab Januar 2021 können alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) ihrer Krankenkassen erhalten. Darin können Informationen über die Gesundheit von Patientinnen und Patienten gespeichert werden, zum Beispiel Befunde, Arztberichte oder Röntgenbilder. Der Vorteil: Die Informationen liegen immer vor, wenn sie gebraucht werden – wenn beispielsweise ein anderer Arzt aufgesucht wird und die Patientin bzw. der Patient relevante Daten freigibt. Als Herzstück einer modernen Gesundheitsversorgung wird die elektronische Patientenakte die Versorgung vieler spürbar verbessern und mehr Transparenz für die Patientinnen und Patienten schaffen. Die Souveränität der Patientinnen und Patienten wird gestärkt.
Datenhoheit liegt bei den Versicherten
Mit dem Patientendaten-Schutz-Gesetz, das der Bundestag jetzt beschlossen hat, wird die elektronische Patientenakte schrittweise nutzbar gemacht. Datenschutz und Datensicherheit werden weiter gestärkt. Wichtig dabei: Die Hoheit über die eigenen Daten liegt bei den Patientinnen und Patienten. Sie entscheiden selbst, ob sie eine elektronische Patientenakte nutzen möchten oder nicht. Und sie entscheiden, welche Daten darin gespeichert werden, wer zugreifen darf und ob Daten wieder gelöst werden.
Damit die elektronische Patientenakte auch befüllt wird, erhalten Patientinnen und Patienten klar geregelte Ansprüche darauf, dass die Ärztin oder der Arzt Daten einträgt. Die Versicherten werden durch die Krankenkassen umfassend informiert. Ombudsstellen bei den Krankenkassen beraten die Versicherten zu allen Fragen und Problemen bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte.
Neben Befunden, Arztberichten oder Röntgenbildern lassen sich ab 2022 der Impfausweis, der Mutterpass, das gelbe U-Heft für Kinder und das Zahn-Bonusheft in der elektronischen Patientenakte speichern. Außerdem können Versicherte ab 2022 bei einem Krankenkassenwechsel ihre Daten aus der elektronischen Akte übertragen lassen.
Die sensiblen Gesundheitsdaten wie Befunde, Diagnosen, Medikationen oder Behandlungsberichte werden bestmöglich durch klare Regeln für Datenschutz und Datensicherheit geschützt. Ab dem Jahr 2022 erhalten die Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, über ihr Smartphone oder Tablet für jedes in der elektronischen Patientenakte gespeicherte Dokument einzeln zu bestimmen, wer darauf zugreifen darf.
Rezepte und Überweisungsscheine werden digital
Darüber hinaus werden weitere digitale Anwendungen in der Gesundheitsversorgung eingeführt:
- E-Rezept: Die elektronische Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln wird verpflichtend ab dem 1. Januar 2022 vorgegeben. Für das E-Rezept soll es eine App geben, mit der sich das E-Rezept direkt auf das Smartphone laden lässt. Der Patient kann es dann in einer Apotheke seiner Wahl einlösen. Das kann eine Apotheke vor Ort sein oder eine Online-Apotheke. Eine ausgedruckte Variante des Rezepts (Token) mit Informationen zum Medikament bleibt aber erhalten.
- Digitaler Überweisungsschein: Die Selbstverwaltung wird verpflichtet, die erforderlichen Regelungen zu treffen, damit Überweisungsscheine zukünftig in elektronischer Form übermittelt werden können.
Die Zusammenarbeit und Vernetzung im Gesundheitswesen wird durch die Anbindung von weiteren Leistungserbringern an die Telematikinfrastruktur ausgebaut und verstärkt. Dazu gehören etwa Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Auch Pflegekräften sollen Versicherte den Zugriff auf ihre elektronische Patientenakte ermöglichen können.