Katja Mast sprach von einer historischen Woche im Deutschen Bundestag. Sie sei stolz auf das Tarifpaket, mit dem der Mindestlohn, die Ausweitung des Entsendegesetzes und die Erleichterung bei der Allgemeinverbindlichkeitserklärung für Tarifverträge geregelt werden sollen. Damit würden unwürdige Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt beendet.

Der Mindestlohn gilt für alle Branchen

„Der flächendeckende gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gilt in allen Branchen ab 2015 in West- und Ostdeutschland“, sagt Katja Mast. Es gebe keine Branchen-Ausnahmen vom Mindestlohn, sondern lediglich Übergangsregelungen zu seiner Einführung bis 2017. Bereits ab 1. Januar 2015 würden rund 3,7 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Mindestlohn profitieren, ab 1. Januar 2017 kämen dann noch einmal gut eine Million Menschen hinzu. Damit erhalte nicht nur die Arbeit ihren Wert und ihre Würde zurück, sondern der „Beschluss des Mindestlohns ist unumkehrbar“, betont Mast.

Tarifbindung stärken – Übergangsregelungen schaffen

Neben der Einführung eines gesetzlichen, flächendeckenden Mindestlohns in Deutschland stärkt das Tarifpaket die Tarifbindung in Deutschland. Sie ist in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen, besonders in Ostdeutschland. In einer gestrigen Anhörung haben die Gewerkschaften deutlich gemacht, wie wichtig die Maßnahmen zur Stärkung der Tarifbindung sind. So wird es erleichtert, Tarifverträge für eine Branche als allgemeinverbindlich zu erklären. Dadurch erhalten viele Beschäftigte Zugang zu Tarifverträgen, die neben der Bezahlung z. B. Urlaub, Fortbildung und die betriebliche Altersvorsorge regeln. Außerdem soll das Arbeitnehmerentsendegesetz, das Branchenmindestlöhne regelt, für alle Branchen geöffnet werden. Damit sollen Übergangslösungen zur Einführung des Mindestlohns bis 2017 in einigen Branchen festgelegt werden können. Spätestens ab 1. Januar gilt der Mindestlohn dann für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern über 18 Jahren.

Mindestlohnanpassung schon ab 1. Januar 2017

Die vorgesehene Mindestlohnkommission soll nun früher, als ursprünglich im Gesetzentwurf vorgesehen, die Höhe des Mindestlohns anpassen. Zum ersten Mal soll dies zum 1. Januar 2017 erfolgen, erläutert Katja Mast. Eine weitere Änderung betrifft den Turnus für die Mindestlohnpassung: Diese soll alle zwei Jahre stattfinden. Hier entspreche die Koalition den Vorstellungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften, die eine Anlehnung an die Tarifverhandlungen vorgeschlagen hätten, berichtet Mast. Lediglich für die Branchen, die eine Übergangsregelung zur Einführung des Mindestlohns bis 2017 vereinbart haben, gilt die erste Anpassung ab 2018. Bei der Mindestlohnanpassung muss die Kommission unter anderem die Tarifentwicklung berücksichtigen.

Übergangsregelung für Zeitungszusteller und -zustellerinnen

Weil sich die Zeitungsverleger für die Zeitungszusteller und -zustellerinnen nicht auf einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag einigen konnten, wird es nun eine Regelung im Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifpaket) geben. Katja Mast stellt klar, dass hier gesetzlich nachvollzogen werde, was sonst der Tarifvertrag regelt. Danach gilt für die Zeitungszusteller und -zustellerinnen, dass ihre Entlohnung den Mindestlohn im Jahr 2015 um maximal 25 Prozent unterschreiten darf und im Jahr 2016 nur noch um 15 Prozent. Spätestens ab 2017 gilt auch hier der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde.

Übergangsregelungen für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft

Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft müssen sich mit der Gewerkschaft IG Bauen-Agrar-Umwelt über einen Branchentarifvertrag nach Arbeitnehmerentsendegesetz einigen, um für die Übergangsphase die Entlohnung der Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft zu regeln. Sollten Sie sich nicht einigen, dann gilt auch für die Saisonarbeitnehmer der gesetzliche Mindestlohn ab. 1. Januar 2015. Zwei Regelungen werden in Bezug auf die Erntehelferinnen und -helfer im Tarifpaket geregelt: Die Möglichkeit der kurzfristigen  sozialabgabenfreien Beschäftigung wird von 50 Tagen auf 70 Tage pro Jahr ausgedehnt. Diese Regelung gilt allerdings nur für die kommenden vier Jahre. Außerdem wird die Abrechnung für Kost und Logis vereinfacht. Dadurch wird auch die Kontrolle durch den Zoll erleichtert.

Missbrauch von Praktika unterbinden

„Wir machen Schluss mit der Generation Praktikum“, sagt Katja Mast. Der Missbrauch von Praktika werde endlich unterbunden. Grundsätzlich gelte für alle Praktika, die nach einem Hochschul- oder Berufsabschluss geleistet werden der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Ausgenommen sind Pflichtpraktika, die im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium abgeleistet werden oder Praktika zur Orientierung vor der Berufswahl von maximal drei Monaten. Gleiches gilt für freiwillige Praktika mit Ausbildungsbezug während des Studiums oder der Ausbildung für maximal drei Monate. Ein solches Praktikum darf aber nicht mehrfach bei der gleichen Stelle stattfinden. Dort wo Lerninhalte im Vordergrund stehen, muss es andere Regeln geben. Gehen diese Praktika über drei Monate hinaus, dann gilt der Mindestlohn auch für Orientierungs- und freiwillige Praktika.

Wichtig für die Generationengerechtigkeit sei außerdem, dass sich die SPD-Fraktion mit dem Koalitionspartner darauf geeinigt habe, dass zukünftig für Praktika ein schriftlicher Praktikumsvertrag abgeschlossen werden müsse, sagt Katja Mast. Darin sollen die Ausbildungsziele, die Dauer des Praktikums, die Arbeitszeit und die Bezahlung festgelegt werden.