Das bedeutet, dass Strom aus erneuerbaren Energien, der nicht von seinen Anlagenbetreibern direkt vermarktet wird, von den Übertragungsnetzbetreibern an der Strombörse zentral und transparent vermarktet werden soll. Zugleich werden die gesamten Förderkosten für Strom aus erneuerbaren Energien bundesweit über die EEG-Umlage auf die Verbraucherinnen und Verbraucher übertragen.
Die Übertragungsnetzbetreiber sind für die Ermittlung und Veröffentlichung sowie Eintreibung der EEG-Umlage zuständig. Dieses System, das seit dem Jahr 2010 wirksam ist, hat sich bewährt. Die Ausgleichsmechanismusverordnung als maßgebliche Rechtsgrundlage dieses Systems wird daher fortgeführt. Die Verordnung bedarf jedoch in Details einer Anpassung und Aktualisierung und wird daher neugefasst.
Bereits in der Grundsatzdebatte zur EEG-Umlagepflicht im Mai 2014 hatten sich die Parlamentarier mit der Frage des Ausgleichsmechanismus beschäftigt, erinnerte sich der zuständige Berichterstatter der SPD-Fraktion, Johann Saathoff. Demnach sollen die Netzbetreiber die EEG-Umlage erheben. Genauer gesagt, die Verteilnetzbetreiber und nicht die Übertragungsnetzbetreiber. Für Saathoff ist das folgerichtig. Auch entstünde ihnen daraus kein Nachteil, denn sie würden „eine volle Kostenerstattung sowohl für die laufenden Kosten als auch Personal- und investive Kosten wie für Computer und Software“ erhalten. Und auch für die Anlagenbetreiber, die seit 1. August 2014 ihren selbst erzeugten Strom auch selbst vermarkten müssen, sieht der Niedersachse einen Vorteil. Denn sie hätten durch die Regelung nur einen Ansprechpartner.
Saathoff nutzte die Gelegenheit, in der gestrigen Debatte noch einmal klarzustellen, „dass nicht jeder Besitzer einer Solaranlage auf seinem Einfamilienhaus von der EEG-Umlage betroffen ist“. Denn es gilt die Untergrenze von 10 Kilowattstunden. Das bedeute, dass der Großteil der Besitzer von Photovoltaik-Anlagen auf ihren Dächern nicht davon betroffen sein wird, weil nur wenige Anlagen über eine Leistung von mehr als 10 kW verfügen. Zudem sind Anlagen, die vor dem 1. August 2014 ans Netz gegangen sind, als so genannte Bestandsanlagen ohnehin davon ausgenommen.
Mit den in der Verordnung (VO) enthaltenen Vorschriften für die EEG-Umlage wird auch die Transparenz weiter erhöht. Denn die Übertragungsnetzbetreiber werden verpflichtet, weitere Angaben bei der Festsetzung der EEG-Umlage zum 15. Oktober eines jeden Jahres zu veröffentlichen. Dies dient auch der Akzeptanz des weiteren Ausbaus der erneuerbaren Energien und der damit verbundenen Kosten. Zudem dient die VO dem Bürokratieabbau und der Rechtsvereinfachung. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Anja Linnekugel / Torsten Stein