Am 19. Januar hat der Bundestag durch eine Änderung der betäubungsmittelrechtlichen und anderer Vorschriften (Drs. 18/8965, 18/10902) beschlossen, dass Arzneimittel auf der Basis von Cannabis sowie getrocknete Cannabisblüten (Medizinalhanf) schwer und chronisch Erkrankten auf Rezept verschrieben werden können. Zudem werden die Kosten von den Krankenkassen übernommen.
Die SPD-Bundestagsfraktion hat im parlamentarischen Beratungsverfahren durchgesetzt, dass es neben fehlender Therapiealternativen ausreichend ist, wenn der behandelnde Arzt entscheidet, dass die Einnahme von Cannabisprodukten medizinisch notwendig ist. Eine Ablehnung der Kostenübernahme durch die Kassen ist nunmehr nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Um weitere Erkenntnisse zur Wirkung dieser Cannabisarzneimittel zu erlangen, wird die Kostenübernahme durch die Krankenkassen an eine wissenschaftliche Begleiterhebung geknüpft.
Für die Versorgung mit Cannabisarzneimitteln in kontrollierter Qualität soll der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland ermöglicht werden. Dabei sind die völkerrechtlich bindenden Vorgaben des „VN-Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe“ zu beachten. Die Aufgaben nach diesen internationalen Vorgaben sollen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übertragen werden (staatliche „Cannabisagentur“). Dadurch wird die Versorgung der Patienten mit qualitativ einwandfreiem Medizinalhanf sichergestellt. Bis der staatlich kontrollierte Anbau in Deutschland, der eine Cannabisagentur voraussetzt, erfolgen kann, wird die Versorgung mit Medizinalhanf über Importe gedeckt werden. Die Arzneimittel sind künftig in Apotheken erhältlich.
Die SPD-Bundestagsfraktion appelliert an die Versorgungspartner, ein Sonderzeichen für die Abgabe von Cannabis in der Apotheke zu vereinbaren, um die Verordnungspraxis nachvollziehen zu können.
Das Gesetz ändert nichts an der Haltung der Bundesregierung zur Freigabe von Cannabis. Der Eigenanbau – selbst der Eigenanbau zu medizinischen Zwecken – sowie die Verwendung zu Rauschzwecken bleiben verboten.