Der Deutsche Bundestag hat am 4. Dezember den von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Drs. 18/3321, 18/3440) beschlossen.
Darin wird geregelt, dass Schienenbahnen, die neu in den Markt eintreten, ebenso von den „Besonderen Ausgleichsregelungen“ im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) profitieren können, wie Schienenbahnen, die bereits Verkehrsdienstleistungen erbringen. Das heißt sie müs-sen nicht die volle EEG-Umlage bezahlen, sondern nur 20 Prozent. Anlass für die Gesetzän-derung war die von der EU-Kommission vor dem Hintergrund des europäischen Wettbewerbsrechts nicht genehmigte Anwendung der „Besonderen Ausgleichsregelung“ für Schienenbahnen. Denn die Vergünstigung für bestehende Schienenbahnen hätte eine Markteintrittsbarriere für neue Schienenbahnen bedeutet, die an öffentlichen Ausschreibungen im Nahverkehr erstmals teilgenommen hätten, weil sie keinen Nachweis über die Höhe ihres Stromverbrauchs erbringen können. Diese Bedenken werden mit dem jetzt beschlossenen Gesetzentwurf ausgeräumt, indem Schienenbahnen schon vor Aufnahme des Fahrbetriebs Anträge auf Reduzierung der EEG-Umlage stellen können. Nach der bisherigen Regelung wäre das erst rund ein Jahr nach Aufnahme des Verkehrsbetriebs möglich gewesen und hätte in Vergabeverfahren zu einer massiven Benachteiligung neuer Bahnen geführt. Ohne die Gesetzesänderung hätten alle Schienenbahnen ab 1. Januar 2015 die EEG-Umlage in voller Höhe bezahlen müssen. Dies hätte massive Auswirkungen auf die Höhe der Fahrpreise im Schienenverkehr und auf den Wettbewerb im gesamten Verkehrssektor gehabt. Mit dem Änderungsantrag wurden zudem Rechtsunsicherheiten für Biogas-Anlagen beseitigt.