Grundgesetzänderung das Bundesverfassungsgericht vor möglichen Angriffen von Verfassungsfeinden noch besser zu schützen. Dazu werden grundlegende Strukturen des Bundesverfassungsgerichtes, die bislang einfachgesetzlich geregelt sind, in das Grundgesetz aufgenommen. Es handelt sich konkret um den Status des Gerichts, die Amtszeit der Richter (12 Jahre), die Altersgrenze der Richter (68 Jahre), die Zahl der Richter (16), die Zahl der Senate (2), Ausschluss der Wiederwahl nach 12 Amtsjahren, die Fortführung der Amtsgeschäfte bis zur Wahl des Nachfolgers, die Bindungswirkung der Entscheidungen des Gerichts und die Geschäftsordnungsautonomie. Außerdem ergänzen wir im Grundgesetz eine Öffnungsklausel für eine Regelung, falls bei der Wahl in einem Wahlgremium (Bundestag beziehungsweise Bundesrat) keine Mehrheit für einen Kandidaten oder eine Kandidatin zustande kommt. Von dieser Öffnungsklausel machen wir zugleich Gebrauch: Wir regeln in einem Gesetz, dass das Wahlrecht im Falle einer Blockade in einem Wahlorgan nach einer bestimmten Frist auch vom anderen Organ ausgeübt werden kann, sagt Johannes Fechner.