Dieser Ordnungsrahmen soll mit dem Strommarktgesetz (Drs. 18/7317, 18/8915) geschaffen werden, das der Bundestag am 23. Juni in 2./3. Lesung beschlossen hat. Ziel des Gesetzes ist es, den Strommarkt konsequent marktwirtschaftlich und europäisch auszurichten und die einzelnen Bereiche der Stromversorgung optimal miteinander zu verzahnen. Das bedeutet, den zunehmenden Anteil der Erneuerbaren mit dem sinkenden Anteil an fossilen Energieträgern zu verzahnen und gleichzeitig den Netzausbau entsprechend zu synchronisieren. Neben dem Ziel, die Stromversorgung umweltfreundlicher zu gestalten, bleiben Versorgungssicherheit und Wirtschaftlichkeit auch weiterhin zwei wichtige Faktoren.

Der Grundsatz der freien Preisbildung beim Stromhandel soll im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) verankert werden. Denn Preise geben wichtige Informationen an die Marktakteure. Nur so wird deutlich, wie knapp der Strom zu einem Zeitpunkt ist.

Die wichtigsten Regelungen des Gesetzes:

Transparente und aktuelle Strommarktdaten sollen effiziente Erzeugungs-, Verbrauchs- und Handels-entscheidungen fördern. Daher werden eine nationale Informationsplattform sowie ein zentrales Marktstammdatenregister eingerichtet.

Die verantwortlichen Stromversorger und -händler („Bilanzkreisverantwortlichen") werden stärker dazu angehalten, für ihre Kunden zeit- und bedarfsgerecht Strom einzukaufen. Dazu wird das Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystem als zentrales Instrument für eine sichere Stromversorgung angepasst und die Bilanzkreistreue gestärkt.

Ein fortlaufendes Monitoring soll mit den neuesten Methoden überwachen, ob die Stromversorgung tatsächlich sicher ist. Künftig soll dabei der Beitrag des europäischen Elektrizitätsbinnenmarktes zur Versorgungssicherheit stärker berücksichtigt werden.

Um das System jederzeit stabil zu halten und Prognosefehler auszugleichen, nutzen die Übertragungsnetzbetreiber sogenannte Regelleistung. Mit dem Strommarktgesetz sollen nun mehr Anbieter Zugang zu den Regelleistungsmärkten bekommen. Dies soll den Wettbewerb auf diesen Märkten erhöhen und damit die Kosten senken. Dazu gehört auch, dass Anbieter von Lastmanagement und Ladesäulen für Elektromobile besser in den Strommarkt integriert werden.

Zur Überbrückung von Netzengpässen und zur Gewährleistung des sicheren Netzbetriebs wird die Netzreserve über den 31. Dezember 2017 hinaus verlängert, und die Regelungen zur Kostenerstattung werden den Erfordernissen der Praxis angepasst. Die Netzreserve wird benötigt, bis wichtige Netz-ausbauvorhaben fertiggestellt werden.

Um die Versorgungssicherheit auch bei nicht vorhersehbaren Ereignissen zu gewährleisten, wird eine Kapazitätsreserve eingeführt. Sie wird außerhalb des Strommarktes eingerichtet. Stromanbieter, die nicht mehr wirtschaftlich am Markt sind, können sich an Ausschreibungen für die Kapazitätsreserve bewerben. Fossile Kraftwerke können nicht wieder an den Strommarkt zurück. Die Kapazitätsreserve umfasst zwei Megawatt.

Die befristete Überführung von Braunkohlekraftwerken in eine Sicherheitsbereitschaft und ihre anschließende endgültige Stilllegung soll einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz sowie zur Versorgungssicherheit leisten. Hierzu werden im Strommarktgesetz Braunkohlekraftwerksblöcke mit einer Gesamtleistung von 2,7 Gigawatt schrittweise ab Herbst 2016 aus dem Markt genommen und vorläufig stillgelegt. Das betrifft 13 Prozent der in Deutschland installierten Braunkohlekraftwerkskapazität. Für jeweils vier Jahre stehen sie als letzte Absicherung der Stromversorgung bereit. In dieser Zeit sind sie abgeschaltet und erzeugen keinen Strom. Nur bei einer Anforderung durch den Übertragungsnetzbetreiber werden sie angefahren. Nach Ablauf der vier Jahre werden sie endgültig stillgelegt.

Das Strommarktgesetz ist ein sogenanntes Mantelgesetz: Es ändert verschiedene Gesetze und Verordnungen, unter anderem das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) sowie die Reservekraftwerksverordnung. Die nähere Ausgestaltung der Kapazitätsreserve erfolgt in der Kapazitätsreserveverordnung.