Zum automatischen Austausch von Kontoinformationen haben sich Oktober 2014 mehr als 50 Staaten auf einer internationalen Steuerkonferenz in Berlin durch einen völkerrechtlichen Vertrag verpflichtet („Mehrseitige Vereinbarung“). Sie sieht diesen automatischen Austausch nach dem von der OECD auf Initiative der G20 entwickelten Gemeinsamen Meldestandard (Common Reporting Standard) vor. In einer der Mehrseitigen Vereinbarung beigefügte Erklärung bekennt sich die Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung des hohen nationalen Datenschutz- und Datensicherheitsstandards. Der automatische Austausch erleichtert es deutschen Finanzbehörden, Informationen über Konten aus dem Ausland zu erhalten. Im Gegen-zug verpflichten sich andere Vertragsstaaten, Informationen über Finanzkonten von in Deutschland ansässigen, steuerpflichtigen Personen zu übermitteln.

Steuerhinterzieher können sich also künftig nicht mehr auf den Schutz durch Besteuerungshindernisse durch anonyme Vermögen verlassen: Für Besteuerungszeiträume von 2016 an werden ausländische Kapitalerträge für die deutschen Finanzämter transparent.

Mit dem zweiten Gesetz, dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, soll die Anwendung des Gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten mit den EU-Mitgliedstaaten auf der EU-Amtshilferichtlinie sowie mit Drittstaaten aufgrund der Mehrseitigen Vereinbarung geregelt werden.

Umfangreiche Melde- und Sorgfaltsverpflichtungen

Damit das Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach dem gemeinsamen Meldestandard elektronisch übermitteln kann, müssen ihm die Finanzinstitute zuvor die dazu erforderlichen Daten zuliefern. Hierzu sieht der Gesetzentwurf umfangreiche Melde- und Sorgfaltsverpflichtungen für die Finanzinstitute vor.

Die Einführung eines automatischen Informationsaustausches über Finanzkonten in Steuerangelegenheiten ist ein Meilenstein im Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuervermeidung.

In den Beratungen der Gesetze hat die SPD-Fraktion erreicht:

  • Verschärfung der Sanktionen für Finanzinstitute, die ihren Melde- und Sorgfaltspflichte bei Datenaustausch nicht nachkommen;
  • Klarere Fassung der Prüfungskompetenz des Bundeszentralamts für Steuern gegen-über den Finanzinstituten;
  • Umsetzung des so genannten „wider approach“, d. h. einer umfassenderen Erhebung der Ansässigkeit von ausländischen Konteninhabern auch bei Staaten, die an dem automatischen Info-Austausch noch nicht teilnehmen. Damit werden dann die Voraus-setzungen geschaffen, um bei einem Beitritt solcher Staaten den Info-Austausch schnell und kostengünstig durchführen zu können.