-
Geschäftsmäßige Hilfe beim Suizid von Sterbehilfeorganisationen und Einzelpersonen, die auf Wiederholung angelegt ist, strafrechtlich verbieten.
-
Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte schaffen, die Hilfe bei der Selbsttötung leisten.
-
Hilfe bei der Selbsttötung explizit erlauben, und zwar auch für organisierte und nicht kommerzielle Sterbehilfe sowie kommerzielle Sterbehilfe unter Strafe stellen.
-
Hilfe beim Suizid per Strafgesetzbuch untersagen.
-
Keine neuen Straftatbestände schaffen.
Das regeln die Gesetzentwürfe und der Antrag im Einzelnen:
Der Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, dass der assistierte Suizid nicht zu einer „gesundheitlichen Dienstleistung“ wird. Dadurch, dass zunehmend Einzelpersonen oder Vereine, die Beihilfe zur Selbsttötung durch die Bereitstellung oder Beschaffung eines tödlichen Medikaments regelmäßig anbieten würden, drohe eine gesellschaftliche „Normalisierung“ oder ein „Gewöhnungseffekt“ gegenüber organisierten Formen des assistierten Suizids, heißt es im Gesetzentwurf. Insbesondere alte und/oder kranke Menschen könnten sich gedrängt fühlen, von diesen Angeboten Gebrauch zu machen. Deshalb sollen auch nichtkommerzielle, aber geschäftsmäßige, also auf Wiederholung angelegte Handlungen strafrechtlich verboten werden. Dafür soll ein Straftatbestand im Strafgesetzbuch eingeführt werden, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellt. Geschäftsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung soll mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden. Suizidhilfe, die „im Einzelfall in einer schwierigen Konfliktsituation gewährt wird“, wird nicht kriminalisiert, unabhängig davon, ob die Suizidhelfer Angehörige, Ärztinnen und Ärzte oder andere Personen sind. Insbesondere sind individuelle ärztliche Entscheidungen am Lebensende auch weiterhin möglich. Ein vollständiges strafbewehrtes Verbot wird abgelehnt, weil es „politisch nicht gewollt“ und mit den „verfassungspolitischen Grundentscheidungen des Grundgesetzes kaum zu vereinbaren“ sei.
2. Regelung der ärztlich begleiteten Lebensbeendigung
Der Inhalt des Gesetzentwurfs: Weitere Initiatorinnen und Initiatoren des Gesetzentwurfes (Drs. 18/5374) sind neben Reimann, Lauterbach und Lischka die vier Unionsabgeordneten Peter Hintze, Katherina Reiche, Kristina Schröder und Dagmar Wöhrl. Sie wollen das vertrauensvolle Arzt-Patienten-Verhältnis vor rechtlichen Sanktionen schützen.
Derzeit besteht eine Rechtsunsicherheit für Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Patientinnen und Patienten, weil das ärztliche Standesrecht in 10 von 17 Ärztekammerbezirken jede Form der Hilfestellung beim selbstvollzogenen Suizid ihrer Patienten untersagt. Deshalb sieht der Gesetzentwurf vor, im Bürgerlichen Gesetzbuch zu verankern, dass ein „volljähriger und einwilligungsfähiger Patient, dessen unheilbare Erkrankung unumkehrbar zum Tod führt (…) zur Abwendung eines krankheitsbedingten Leidens die Hilfestellung eines Arztes bei der selbst vollzogenen Beendigung seines Lebens in Anspruch nehmen“ kann. Dies soll jedoch nur dann möglich sein, wenn der Patient es ernsthaft und endgültig wünscht, eine ärztliche Beratung über andere Behandlungsmethoden und über die Suizidassistenz stattgefunden hat, die Erkrankung unumkehrbar ist und wahrscheinlich zum Tod führt – was ebenso wie der Patientenwunsch und seine Einwilligungsfähigkeit durch einen zweiten Arzt bestätigt werden muss. Die Hilfe durch den Arzt muss freiwillig sein. Die Entscheidung über den Zeitpunkt, die Art und den Vollzug seines Suizids muss der Patient treffen. Der Vollzug muss unter medizinischer Begleitung erfolgen. Mit dieser Regelung wollen die Initiatoren des Gesetzentwurfs Sterbehilfevereinen und Personen, die Sterbehilfe anbieten, die Grundlage entziehen.
3. Straffreiheit der Hilfe zur Selbsttötung
Ein weiterer Gesetzentwurf stammt von Renate Künast, Kai Gehring (beide Grüne) und Petra Sitte (Linke). Dieser schreibt explizit fest, dass Hilfestellung bei der Selbsttötung nicht strafbar ist.
Der Inhalt des Gesetzentwurfs: Dieser Gesetzentwurf (Drs. 18/5375) will Rechtsunsicherheiten in der Bevölkerung und bei Ärztinnen und Ärzten beseitigen. Gewerbsmäßige, „also auf Gewinnerzielung ausgerichtete Hilfe zur Selbsttötung“ wird verboten. Wer dagegen verstößt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe belegt. Hilfe zur Selbsttötung z. B. durch einen Sterbehilfeverein soll nur dann angeboten werden dürfen, wenn dafür lediglich die Kosten erstattet werden sollen. Ärzte und Vereine, die um Hilfe bei einem Suizid gebeten werden, müssen den sterbewilligen Menschen in einem umfassenden und ergebnisoffenen Gespräch über seinen Zustand aufklären, Möglichkeiten der medizinischen Behandlung und Alternativen zur Selbsttötung – insbesondere palliativmedizinische – aufzeigen, weitere Beratungsmöglichkeiten empfehlen und auf Folgen eines fehlgeschlagenen Suizidversuchs hinweisen. Die Beratung ist zu dokumentieren. Zwischen dem Beratungsgespräch und der Durchführung des Suizids müssen mindestens 14 Tage liegen. Voraussetzung zur Hilfe bei der Selbsttötung ist, dass der oder die Sterbewillige volljährig ist und freiverantwortlich handeln kann. Ärzte sollen explizit Beihilfe zum Suizid leisten dürfen, ohne dass ihnen Nachteile entstehen. Verstöße gegen die Beratungs- und Dokumentationspflichten können jedoch wiederum strafrechtlich sanktioniert werden.
4. Strafbarkeit der Teilnahme an der Selbsttötung
Thomas Dörflinger und Patrick Sensburg (beide CDU/CSU) wollen mit ihrem Gesetzentwurf (Drs. 18/5376) für die Suizidhilfe einen Straftatbestand schaffen: „Wer einen anderen dazu anstiftet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis fünf Jahren bestraft.“ Nur in „extremen Einzelsituationen, bei denen z. B. keine Schmerztherapie hilft und großes Leiden besteht“ soll mangels Schuld von einer Bestrafung abgesehen werden.
5. Keine neuen Straftatbestände bei Sterbehilfe
Zudem hat eine weitere Gruppe von Abgeordneten um Katja Keul (Bündnis 90/Die Grünen), Dr. Sabine Sütterlin-Waack (CDU/CSU), Brigitte Zypries (SPD), Matthias W. Birkwald (Die Linke) kurzfristig einen Antrag (18/6546) zur Abstimmung vorgelegt.
Die Abgeordneten wollen keine neuen Straftatbestände bei der Sterbehilfe zu schaffen. Danach soll der Bundestag bekräftigen, dass eine Änderung des Strafrechts in Bezug auf die Sterbehilfe nicht erforderlich ist.
So sieht aktuell die rechtliche Situation in Deutschland aus:
Die passive Sterbehilfe (Sterbenlassen durch Unterlassen oder Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen) ist erlaubt, wenn sie dem erklärten Willen des Patienten entspricht.
Indirekte Sterbehilfe (Inkaufnahme eines verfrühten Todes aufgrund einer schmerzlindernden Behandlung im Einverständnis mit dem Betroffenen) ist zulässig.
Assistierter Suizid (Hilfe bei der Selbsttötung etwa durch Bereitstellen eines Mittels, das der Patient selbst zu sich nimmt) ist nicht verboten, kann aber strafbar sein als Mitwirkung an einem nicht freiverantwortlichen Suizid. Ein Strafbarkeitsrisiko besteht zum Beispiel, wenn der Arzt die Rettung eines handlungsunfähig gewordenen Sterbenden unterlässt.
Die aktive Sterbehilfe (Töten auf Verlangen zum Beispiel mithilfe einer tödlichen Substanz) ist als Tötung auf Verlangen strafbar. Sie ist weltweit nur in wenigen Ländern erlaubt, etwa in Belgien.