Die Vorschläge der Kommission haben gravierende Auswirkungen auf die Besonderheiten des Bankensystems in Deutschland. Sie würden die Möglichkeiten der deutschen institutsbezogenen Einlagensicherung der Sparkassen und der Genossenschaftsbanken maßgeblich beschneiden und hier im Ergebnis zu einer Absenkung des Schutzniveaus von Einlagen führen. Die für Deutschland typische Drei-Säulen-Struktur aus Geschäftsbanken, Genossenschaftsbanken und Sparkassen hatte sich gerade in der Finanzkrise bewährt.

Künftig sollen alle Kreditinstitute einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem angehören. Dies lässt unberücksichtigt, dass bei Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken in Deutschland bereits freiwillige institutsbezogene Sicherungssysteme zwischen den einzelnen Instituten existieren, die als gleichwertig anerkannt sind und sich bewährt haben. Diese freiwilligen Sicherungssysteme verhindern bereits heute schon den Eintritt eines Entschädigungsfalls.

Die im Richtlinienvorschlag der EU-Kommission enthaltene Möglichkeit einer Doppelmitgliedschaft in einem gesetzlichen und in einem freiwilligen Einlagensicherungssystem ist keine echte Alternative. Aufgrund der Beitragsbelastung für beide Sicherungssysteme würde dies zu einer deutlichen und ungerechtfertigten Belastung der Sparkassen und Genossenschaftsbanken führen. Im Ergebnis ginge dies zu Lasten der freiwilligen Einlagensicherungssysteme und würde faktisch zu einer Absenkung des in Deutschland bestehenden höheren Schutzniveaus für Einlagen führen. Das würde das Vertrauen der Anleger in die Kreditinstitute schwächen.

In der Finanzkrise sind Schwachstellen in den nationalen Einlagensicherungssystemen offenbar geworden. Eine effektive Beseitigung dieser Schwachstellen kann nicht allein durch nationale Reformmaßnahmen erfolgen, sondern erfordert eine europäische Regulierung. Die europäische Harmonisierung der Einlagensicherungssysteme darf aber nicht ohne Berücksichtigung bestehender nationaler und funktionsfähiger Sicherungssysteme erfolgen.

Die Bundesregierung muss sich bei den anstehenden Beratungen des Vorschlages der Kommission dafür einsetzen, dass die Ausnahmeregelung für institutsbezogene Sicherungssysteme bestehen bleibt. Außerdem sollen keine Obergrenzen mit maximalen Deckungssummen in den gesetzlichen Einlagensicherungssystemen oder andere Beschränkungen für ein höheres Schutzniveau von Kundeneinlagen festgelegt werden.