Lebensleistung verdient Anerkennung. Es ist eine Frage der Gerechtigkeit, dass Arbeit sich lohnt − auch in der Rente. Wer jahrzehntelang in die Rentenversicherung eingezahlt hat, muss im Alter mehr haben als Grundsicherung. Deshalb hat die SPD-Fraktion im Koalitionsvertrag die Einführung der Grundrente durchgesetzt. Jetzt hat das Parlament die Grundrente beschlossen. Am 1. Januar 2021 tritt sie in Kraft.

Konkret bedeutet das: Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Rentner, die ein niedriges Einkommen hatten und davon Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten hatten, erhalten einen Zuschlag auf ihre Rente. Davon profitieren vor allem viele Frauen und verhältnismäßig viele Menschen in Ostdeutschland.

Wer hat Anspruch auf Grundrente?

Die Grundrente bekommt, wer mindestens 33 Jahre lang Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt und im Schnitt ein Einkommen zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes aller Erwerbstätigen hatte. Berücksichtigt werden Zeiten, in denen Pflichtbeiträge aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit gezahlt wurden. Auch Zeiten der Kindererziehung und Pflege gehören dazu. Um die Grundrente in voller Höhe zu bekommen, müssen für mindestens 35 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.

Wie hoch ist die Grundrente?

Die konkrete Höhe des Grundrentenzuschlags hängt von den individuellen Voraussetzungen ab. Sie beruht auf den sogenannten Entgeltpunkten (EP), die während des Versicherungslebens erworben wurden und aus denen sich der reguläre Rentenanspruch ergibt. Entsprechen diese Entgeltpunkte einem Einkommen zwischen 30 und 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes, werden sie hochgewertet. Aus diesem Zuschlag an Entgeltpunkten ergibt sich die Höhe der Grundrente, die zusätzlich zum regulären Rentenanspruch ausgezahlt wird. Dabei wird sichergestellt, dass die Gesamtrente aus den eigenen Beiträgen und dem Zuschlag an Entgeltpunkten umso höher ausfällt, je höher die eigene Beitragsleistung ist. So findet sich das Äquivalenz-prinzip auch bei der Grundrente wieder.

Was bedeutet das im Detail?

Die gesetzliche Rente wird um einen Grundrentenzuschlag erhöht, wenn die Versicherten mindestens 33 Jahre „Grundrentenzeiten“ vorweisen können – das sind Pflichtbeitragszeiten vor allem aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflegetätigkeit, aber auch Zeiten einer Pflichtversicherung von Selbständigen. Grundlage für die Berechnung des Zuschlags sind die Entgeltpunkte, die aufgrund der Beiträge während des gesamten Versicherungslebens aus den „Grundrentenbewertungszeiten“ erworben wurden. 

Zu den „Grundrentenbewertungszeiten“ zählen nur diejenigen Grundrentenzeiten, die mindestens einen Wert von 0,025 EP/Monat (0,3 EP/Jahr) aufweisen. Liegt der Durchschnittswert der in der Rentenversicherung versicherten Verdienste aus allen „Grundrentenbewertungszeiten“ unter 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes (entspricht jährlich 0,8 EP), wird für bis zu 35 Jahre ein Zuschlag zur Rente ermittelt. Die Rente wird bei Vorliegen von mindestens 35 Jahren „Grundrentenzeiten“ auf das Zweifache des EP-Durchschnittswertes hochgewertet, maximal jedoch auf 0,8 EP, und sodann wird der so ermittelte Wert mit dem Faktor 0,875 multipliziert. Ab dem ermittelten Durchschnittswert von 0,8 EP besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag.

Im Übergangsbereich zwischen 33 und 35 Jahren wird ein aufwachsender Grundrenten-Zuschlag gewährt: Bei 33 Jahren wird der EP-Durchschnittswert auf bis zu 0,4 EP hochgewertet. Mit jedem weiteren Monat an Grundrentenzeiten erhöht sich der maximale Aufstockungsbetrag kontinuierlich, bis er bei 35 Jahren 0,8 EP erreicht.

Ein Beispiel: Eine Leipziger Bauingenieurin hat bis zum Mauerfall gut verdient, wurde jedoch arbeitslos, als ihre Firma insolvent ging. Nach ein paar Jahren fand sie wieder Arbeit in unterschiedlichen Bereichen – allerdings unterhalb ihrer Qualifikation. Ihre Altersrente beläuft sich nach 39 Beitragsjahren somit nur auf 778 Euro (brutto). Trotz der Arbeitslosigkeit erfüllt sie die Voraussetzungen von mindestens 33 Jahren an „Grundrentenzeiten“, sodass sie mit der Grundrente auf eine Monatsrente von 982 Euro kommt.

Lebensleistung statt Bedürftigkeit

Die Grundrente ist keine Sozialhilfeleistung. Im Gegenteil: Sie wird durch eigene Arbeitsleistung erworben. Wer die nötigen Zeiten erworben hat und die Voraussetzungen für einen Grundrentenanspruch erfüllt, bekommt sie – genauso wie die Rente – von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlt. 

Die SPD-Fraktion hat deshalb Wert daraufgelegt, dass keine Bedürftigkeitsprüfung erfolgt. Niemand soll sein Haus verkaufen oder sein Sparbuch offenlegen legen müssen. Die Grundrente wird ohne Antrag automatisch ausgezahlt. Um die Grundrente so zielgenau wie möglich auszugestalten, ist lediglich vorgesehen, dass zusätzliches Einkommen (zum Beispiel eine Pension, Erträge betrieblicher oder privater Vorsorge oder Mieteinnahmen) oberhalb eines Freibetrages auf die Grundrente angerechnet wird. Der Freibetrag liegt bei 1.250 Euro bei Alleinstehenden und bei 1.950 Euro bei Paaren. Berücksichtigt werden dabei auch der steuerfrei gestellte Anteil der Rente und der Versorgungsfreibetrag. Der übersteigende Betrag wird dann zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag angerechnet. Erst ab einem Einkommen von 1.600 Euro (Alleinstehende) bzw. 2.300 Euro (Paare) wird zusätzlich das über diesen Betrag hinausgehende Einkommen vollständig auf die Grundrente angerechnet. Dies soll einfach und bürgerfreundlich über einen automatisierten Datenab-gleich mit dem Finanzamt erfolgen. 

Die Anerkennung der Lebensleistung geht aber über die Grundrente hinaus. Daher werden Freibeträge auch bei der Grundsicherung im Alter, bei Erwerbsunfähigkeit und beim Wohngeld eingeführt. Voraussetzung ist, dass 33 Jahre Grundrentenzeiten vorliegen. Damit wird sichergestellt, dass langjährigen Versicherten monatlich mehr zur Verfügung steht als der aktuelle Grundsicherungsbedarf. Die Freibeträge betragen jeweils ma-ximal 216 Euro.

Die Einführung der Grundrente ist ein sozialpolitischer Meilenstein, der dazu beitragen soll, das Vertrauen in das gesetzliche Rentensystem zu stärken. Ein Anspruch auf Grundrente wird ab dem 1. Januar 2021 bestehen. Da die organisatorische Umsetzung etwas Zeit benötigt, wird die Auszahlung ab Juli 2021 schrittweise, aber rückwirkend erfolgen.