Immer mehr Menschen in Deutschland erhalten eine Impfung gegen das Coronavirus. Sie sind damit nicht nur besser geschützt vor einer Ansteckung mit dem Virus, sondern von ihnen geht auch nachweislich eine erheblich geringere Ansteckungsgefahr aus. Das gilt ebenso für Menschen, die bereits eine Corona-Infektion durchgemacht haben und genesen sind. Gleichzeitig ist damit klar, dass die besonders grundrechtssensiblen Beschränkungen für diese Menschen aufgehoben werden müssen. Denn Grundrechte dürfen in unserem Rechtsstaat nur so lange eingeschränkt werden wie unbedingt nötig.

Die Koalition hat deshalb die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung auf den Weg gebracht, die Bundestag und Bundesrat in dieser Woche beschlossen haben. Sie sieht unter anderem vor, dass für vollständig geimpfte und genesene Personen die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen nicht mehr gelten. Außerdem müssen diese Bürger:innen kein negatives Testergebnis mehr vorzeigen, wenn sie beispielsweise zum Friseur oder in ein Geschäft gehen wollen.

„Von Geimpften und Genesenen gehen nur geringe Gefahren aus, deshalb sind Kontaktbeschränkungen oder Ausgangsbeschränkungen für sie weder notwendig noch begründbar“, sagt dazu der rechtspolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion Johannes Fechner. „Wir haben in schnellen Verfahren Grundrechte der Bürger eingeschränkt, ebenso zügig müssen wir jetzt die nicht mehr notwendigen Beschränkungen aufheben.“

Geimpfte und Genesene könnten sich dann etwa mit weiteren Geimpften treffen und würden bei Treffen mit Ungeimpften im Familien- oder Freundeskreis nicht mitgezählt. Nach Reisen müssten sie nicht in Quarantäne - es sei denn sie reisen aus einem Virusvariantengebiet ein.

Die Pflicht zum Tragen einer Maske an bestimmten Orten sowie das Abstandsgebot im öffentlichen Raum sollen allerdings weiter gelten. «Der Erfolg der Impfungen bedeutet nicht, dass wir achtlos werden dürfen», betonte Lambrecht. Die Pandemie sei noch nicht überstanden und ein individuelles Restrisiko der Übertragbarkeit bestehe auch bei Geimpften und Genesenen.

Als Beleg für eine vollständige Impfung soll ein Nachweis auf Papier oder digital auf Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch akzeptiert werden. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Dies ist meist die zweite Spritze, beim Präparat von Johnson & Johnson reicht eine. Dass man genesen ist, soll man ebenfalls belegen müssen – und zwar mit einem Nachweis eines positiven PCR-Labortests, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt.