Die Bankenwelt ist kompliziert geworden. Während man früher zum Bankbeamten ging, der häufig im selben Ort wohnte, läuft heutzutage vieles über das Internet, und Finanzprodukte tragen oft schwer verständliche englische Namen, betonen die zuständigen Fraktions-Berichterstatter Dennis Rohde und Metin Hakverdi. Es sei daher „richtig, dass wir dieser Entwicklung Rechnung tragen und konsequent neue Spielregeln etablieren".

Insbesondere „die Inanspruchnahme eines Immobilienkredits ist oftmals mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden“, sagte Ulrich Kelber (SPD), Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium Justiz und Verbraucherschutz. „Mit den neuen Regelungen wollen wir Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor möglichen Fehlentscheidungen schützen", so Kelber. Die Sozialdemokraten haben entscheidend daran mitgewirkt, dass jetzt die Transparenz und Vergleichbarkeit der Produkte erhöht wird und Bürger bei der Eigenheimfinanzierung besser vor Übervorteilung geschützt werden. Die wichtigsten gesetzlichen Änderungen im Überblick:

Pflicht zur Überprüfung der Kreditwürdigkeit

Künftig müssen Verbraucherinnen und Verbraucher vor dem Abschluss eines Kreditvertrages umfassender über die wesentlichen Inhalte des Angebots informiert werden, u. a. mit einem einheitlichen Merkblatt zu den Kreditkonditionen. Um unverantwortliche Kreditvergaben und Überschuldungen zu unterbinden, dürfen Darlehensgeber zudem keine Kredite mehr vergeben, ohne zuvor die Kreditwürdigkeit des Kunden überprüft zu haben. Wird dagegen verstoßen, können Verbraucher rechtliche Ansprüche geltend machen.

Des Weiteren enthält das beschlossene Gesetz Vorgaben für so genannte Kopplungsgeschäfte: Geschäfte, bei denen das Angebot oder der Abschluss eines Kreditvertrages in einem Paket mit anderen Finanzprodukten oder -dienstleistungen erfolgt und nicht separat von den Verbrauchern abgeschlossen werden kann, sind nur noch in bestimmten Fällen zulässig.

Zudem erhalten Darlehensnehmer bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung den Anspruch, das Darlehen in die Landeswährung umwandeln zu lassen.

Standards für Beratungsleistungen

Für die Erbringung von Beratungsleistungen werden Standards eingeführt, die die Transparenz der Beratung verbessern sollen. Der Berater oder die Beraterin muss sich über den Bedarf, die persönliche und finanzielle Situation sowie die Präferenzen und Ziele des Verbrauchers informieren. Ziel der Beratung ist es, dem Darlehensnehmer ein oder mehrere geeignete Produkte zu empfehlen oder ihn darauf hinzuweisen, dass kein Produkt empfehlenswert ist. Auf Basis dieser Informationen soll der Verbraucher eine Entscheidung treffen können.

Das neue Gesetz regelt auch die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Vermittler oder Vermittlerin von Immobiliendarlehen. Es wird eine gewerberechtliche Erlaubnis eingeführt. Dazu müssen als neue Berufszugangsvoraussetzungen ein Sachkundenachweis und ein Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung erbracht werden. Außerdem werden Rahmenvorgaben zur Vergütungsstruktur bei Kreditgebern und -vermittlern bei Verkauf oder Vermittlung von Wohnimmobilienkrediten festgelegt.

Gemäß Koalitionsvertrag gelten künftig unabhängige Honorar-Immobiliardarlehensberater als Alternative zu einer Beratung auf Provisionsbasis. Voraussetzung: Bei der Beratung muss zusätzlich ein ausreichender Marktüberblick zugrunde gelegt werden und der Berater bzw. die Beraterin darf sich die Erbringung der Beratungsleistung ausschließlich durch ein Honorar des Kunden bezahlen lassen.

Beratung über Dispokredite

Banken oder Sparkassen müssen zudem ein Beratungsgespräch mit Verbrauchern führen, die den Dispositionskredit erheblich in Anspruch nehmen, ihn z. B. über einen Zeitraum von sechs Monaten im Durchschnitt um mehr als 75 Prozent ausschöpfen. Ziel ist es, über Alternativen wie preisgünstigere Kredite informieren, da viele Verbraucher nicht wissen, wie sie aus der Dispo-Falle kommen.

Zudem müssen Banken und andere Finanzinstitute künftig über die Höhe der für einen Dispositionskredit anfallenden Zinsen auf ihrer Website gut sichtbar informieren.

Sicherung von Betriebsrenten

Angehängt an dieses Gesetz wird eine Änderung im Handelsgesetzbuch, die Unternehmen mit hohen Pensionsrückstellungen im Jahresabschluss entlastet. Die Höhe der Pensionsrückstellungen richtet sich bisher nach den Kapitalmarktzinsen der letzten sieben Jahre, künftig der letzten zehn Jahre. Damit werden die Auswirkungen der langen Niedrigzinsphase auf die in den Jahresabschlüssen festgestellten Gewinne abgemildert.

Die dabei entstehenden Bewertungsgewinne dürfen allerdings nicht an Aktionäre oder Gesellschafter ausgeschüttet werden. Das Geld bleibt im Unternehmen und dient der Sicherung der künftigen Pensionsansprüche. Die Unternehmen dürfen die Neuregelung rückwirkend für 2015 nutzen.