Johannes Fechner, Sprecher der Arbeitsgruppe Recht und Verbraucherschutz, und Dirk Wiese, der zuständige Berichterstatter, betonen: „Korruption im Gesundheitswesen hat viele nachteilige Folgen: Patienten verlieren das Vertrauen in die Integrität ärztlicher Heilvorschläge, die Kosten im Gesundheitswesen steigen, und zwar zu Lasten der Patienten, und der faire Wettbewerb zwischen den Anbietern im Gesundheitswesen ist gestört“.

Das Gesetz wurde unter anderem durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Jahr 2012 erforderlich, in der ein wegen Korruption angeklagter Arzt freigesprochen wurde, weil die Korruptionstatbestände des Strafgesetzbuchs nach Ansicht des Gerichts für niedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht anwendbar sind.

Auf Basis eines Entwurfs von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) haben sich die Koalitionsfraktionen nun auf ein Gesetz geeinigt. Strafbar macht sich zukünftig ein Arzt, der nicht das für den Patienten angemessene Medikament, sondern dasjenige Arzneimittel verschreibt, für das er von einer Pharmafirma Bestechungsgelder erhalten hat. Ebenso strafbar macht sich ein Apotheker, der einem Arzt Geld dafür zuwendet, dass dieser ihm seine Patienten schickt.

Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens gab es mehrere Diskussionspunkte:

  • Insbesondere von Hausärzten wurde befürchtet, dass Kooperationsmodelle zukünftig nicht mehr zulässig sind. Diese Kooperationen sind sinnvoll und politisch gewollt. Deshalb heißt es im Gesetzestext ausdrücklich, dass nur strafbar ist, wer sich „in unlauterer Weise einen Vorteil verschafft“. Haushaltsmodelle fallen hierunter gerade nicht. Das Gesetz bestraft demnach Korruption nicht Kooperation.
     
  • Des Weiteren ist es der SPD-Bundestagsfraktion in langen Verhandlungen mit der Union gelungen, die Vorschriften als so genanntes Offizialdelikt auszugestalten. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft bei einer Strafanzeige oder Kenntnis eines Korruptionssachverhaltes zwingend ermitteln muss. Die Union wollte den Tatbestand als Antragsdelikt ausgestalten – demnach hätte die Staatsanwaltschaft nur bei Stellung eines Strafantrages eines begrenzten Personenkreises tätig werden können. Mit der jetzigen Vorschrift stellen die Sozialdemokraten sicher, dass es auch tatsächlich zu Ermittlungsverfahren kommt.
     
  • Intensiv diskutiert wurde eine Regelung, wonach eine Strafbarkeit wegen Korruption im Gesundheitswesen auch dann greifen soll, wenn ein Arzt gegen seine berufsrechtliche Pflicht zur Wahrung der heilberuflichen Unabhängigkeit verstößt. Die Union weigerte sich jedoch, diese Regelung zu übernehmen. Da die SPD-Fraktion in den zahlreichen Gesprächsrunden – insbesondere mit der Fachebene des Bundesjustizministeriums – den Eindruck gewonnen hat, dass die Streichung der Tatbestandsalternative zu keinen nennenswerten Strafbarkeitslücken führt, hat sie der Streichung zugestimmt und in Absprache mit ihren Gesundheitspolitikern in der Gesetzesbegründung ausführlich klargestellt, dass der Anwendungsbereich der verbleibenden Tatbestandsalternative einen weiten Anwendungsbereich findet.

Die Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten stärken das Vertrauen der Patienten in eine unabhängige Heilbehandlung und gewährleisten, dass sie die beste Heilbehandlung erhalten und nicht die Behandlung, für die ein Pharmakonzern bestochen hat.

„Mit diesem wichtigen Gesetz bekämpft die Koalition zudem, dass die Versichertengemeinschaft um Milliardenbeträge geprellt wird“, sagen Johannes Fechner und Dirk Wiese. 

Das Wichtigste zusammengfasst:

Der Bundestag hat ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen verabschiedet. Strafbar macht sich zukünftig ein Arzt, der nicht das für den Patienten angemessene Medikament, sondern dasjenige Arzneimittel verschreibt, für das er von einer Pharmafirma Bestechungsgelder erhalten hat. Ebenso strafbar macht sich ein Apotheker, der einem Arzt Geld dafür zuwendet, dass dieser ihm seine Patienten schickt. ​