Wir behandeln heute in erster Lesung den Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die hiermit verbundenen Gesetzesänderungen dienen insbesondere dem Zweck, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, besser an die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern – Richtlinie 2005/29/ EG vom 11. Mai 2005 – anzupassen. Das UWG dient dem Schutz von Mitbewerbern, Verbraucherinnen und Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Das UWG beruht in großen Teilen auf europarechtlichen Vorgaben.
Aufgrund der europarechtlichen Vorgaben für den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher soll das Gesetz nun in einigen Punkten neu strukturiert und geändert werden. Insbesondere wird noch trennschärfer als bisher zwischen den Regelungen für geschäftliche Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern einerseits und Unternehmen andererseits unterschieden werden. Diese sind unterschiedlich schutzbedürftig. Neu soll in das UWG zudem eine Regelung aufgenommen werden, die Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich vor der Beeinflussung durch aggressive geschäftliche Handlungen schützt. Zwar verbietet schon das UWG in seiner bisherigen Fassung die Beeinflussung von Verbraucherinnen und Verbrauchern, etwa durch die Ausübung von Druck oder andere aggressive geschäftliche Handlungen. Nun wird jedoch erstmals ein eigener Paragraf zum Schutz vor Aggression geschaffen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf setzen wir einerseits zwingende EU-rechtliche Vorgaben um. Wir tun andererseits aber auch etwas für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie für den lauteren und gegen den unlauteren Wettbewerb. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Gesetzentwurf sogfältig vorbereitet und ausführlich mit den beteiligten Kreisen diskutiert. Im Ergebnis sind daher die beteiligten Kreise weitestgehend mit den vorgeschlagenen Regelungen einverstanden.
Auch der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf im Grundsatz zugestimmt. Er hat allerdings zusätzliche Vorschläge zur Verbesserung der UWG-Regelungen gemacht. Das sind wichtige Punkte. Im vorliegenden Verfahren müssen wir aber auch darauf achten, einen ambitionierten Zeitplan einzuhalten, um eine Klage wegen verspäteter Umsetzung von EU-Recht zu vermeiden. Das alles können wir aber in den kommenden Berichterstattergesprächen noch vertiefen. Um es zusammenzufassen: Ich glaube, dass es uns im Rahmen des Entwurfs gelungen ist, einerseits die europarechtlichen Vorgaben im Interesse der Verbraucherinnen und Verbraucher angemessen umzusetzen, andererseits den im deutschen Recht bewährten einheitlichen Ansatz der Regelung sowohl des Verbraucherschutzes als auch des Mitbewerberschutzes in ein und demselben Gesetz soweit als möglich beizubehalten. Für eine Unterstützung dieses Gesetzgebungsvorhabens wäre ich Ihnen daher dankbar