Kern des Gesetzes ist, dass die bislang befristete Regelung zur Wahrnehmung von Aufgaben wie Arbeitsvermittlung oder Beratung durch die Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen durch eine dauerhafte Rechtsgrundlage ersetzt wird. Hier brauchen die Träger der Grundsicherung und auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rasch Klarheit. Deswegen besteht die hohe Eilbedürftigkeit für die gesetzliche Änderung. Das Gesetz enthält überdies eine klarstellende Regelung zur Abwicklung von Erstattungsansprüchen zwischen den Trägern der Grundsicherung und eine Regelung zur Verfolgung von datenschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten, die durch einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der gemeinsamen Einrichtung begangen werden.
Bundestag beschließt SGB II-Änderungsgesetz
Planungs- und Rechtssicherheit für Träger der Grundsicherung
Der Bundestag hat am 5. Juni das Achte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen (8. SGB II Änderungsgesetz) beschlossen. Damit wird die Funktionsfähigkeit der Jobcenter als gemeinsame Einrichtungen der Bundesagentur für Arbeit und der Kommunen abgesichert und der Personaleinsatz über den bisherigen Zeitraum (Jahresende 2015) hinaus verstetigt.