Im Vordergrund steht dabei der Verbraucherschutz. Der Gesetzentwurf regelt unter anderem, dass Bauunternehmer künftig verpflichtet sind, Verbrauchern vor Vertragsschluss eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, die bestimmten Mindestanforderungen genügt. Das ermöglicht Verbraucherinnen und Verbrauchern einen genauen Überblick über die angebotene Leistung.
Neu ist eine Pflicht der Parteien, im Bauvertrag eine verbindliche Vereinbarung über die Bauzeit zu treffen. Außerdem sollen Verbraucher künftig das Recht erhalten, einen Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsschluss zu widerrufen.
Wenn sich während der Bauausführung Wünsche und Bedürfnisse des Bauherrn wandeln, kann Änderungsbedarf entstehen. Die geplanten Neuregelungen erleichtern es dem Bauherrn, den Vertragsinhalt im Einvernehmen mit dem Unternehmer an seine neuen Wünsche anzupassen (Anordnungsrecht des Bestellers). Da eine Immobilie ein Leben lang genutzt wird, müssen auch nach Vertragsschluss Änderungen an Bauwerken möglich sein. Außerdem sollen beide Vertragsparteien den Bauvertrag künftig aus wichtigem Grund kündigen können.
Um Bauprozesse zu beschleunigen, werden künftig spezialisierte Baukammern bei den Gerichten eingerichtet.
SPD-Fraktion setzt Forderungen des Handwerks durch
Die SPD-Bundestagsfraktion konnte zudem wichtige Forderungen des Handwerks durchsetzen: Ein Handwerker kann grundsätzlich vom Baustofflieferanten, dessen mangelhaftes Material er bei seinem Kunden eingebaut hat, nicht nur neues Material, sondern auch die Ein- und Ausbaukosten ersetzt verlangen. Erfasst sind jetzt auch Fälle, bei denen mangelhaftes Material angebracht (nicht eingebaut) wurde. Verwendet also etwa ein Maler mangelhafte Farbe, kann er die Kosten der Neulackierung verlangen (Paragraf 439 BGB).
Leider hat die Union darauf bestanden, dass Baustoffhändler diese Haftung für Ein- und Ausbaukosten bei Materialfehlern durch AGB ausschließen können. Wenn der Baustoffhändler also auf diesen Haftungsausschluss in seinen AGB besteht, muss der Handwerker in langwierigen und teuren Gerichtsprozessen seinem berechtigten Anspruch hinterherrennen und versuchen, ein Gericht davon zu überzeugen, dass ein solcher Haftungsausschluss unbillig und damit unwirksam ist. Die SPD-Bundestagsfraktion wollte diesen AGB-Ausschluss verhindern, doch dann hätte die Union wohl das gesamte Gesetz scheitern lassen.
Auf Initiative der SPD-Fraktion hin kann zukünftig der Handwerker und nicht wie zunächst geplant der Lieferant des mangelhaften Materials entscheiden, ob er selbst oder der Lieferant des fehlerhaften Materials den Ausbau dieser fehlerhaften Ware und den Einbau mangelfreien Materials vornimmt (Paragraf 439 BGB).