Der Ausbau soll in diese Liste aufgenommen werden, für die mit dem Bundesverwaltungsgericht nur eine einzige Gerichtsinstanz für Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse möglich ist. Damit soll das Bauprojekt beschleunigt werden, auch wenn es bisher nicht im geltenden Bedarfsplan aufgeführt war.

Grund dafür sind die Schäden der Rheinbrücke, die so gravierend sind, dass sie die Standsicherheit des Bauwerkes gefährden. Eine dauerhafte Reparatur ist nicht möglich. Daher muss das Bauwerk gesichert und durch ein Ersatzbauwerk ausgetauscht werden. Gleichzeitig muss der laufende Verkehr aufrechterhalten werden. Das ist nur möglich, indem bis 2020 neben der bestehenden Rheinbrücke das erste Teilbauwerk der neuen Rheinbrücke errichtet wird. Ein schnellstmögliches Planungsverfahren ist für das Ersatzbauwerk notwendig.

Aus verkehrlichen und bautechnischen Gründen kann die Brücke nur im Zusammenhang mit dem Ausbau der Strecke errichtet werden. Der acht-streifige Ausbau der A 1 ist im geltenden Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen zwar nicht enthalten, auf Grund des dringend notwendigen Neubaus der Rheinbrücke hat der Bund aber am 5. Dezember 2012 einen Planungs-auftrag dafür erteilt.