Bisher sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder Veröffentlichung unzulässig.

Nach dem neuen Gesetzentwurf sollen jetzt aber die Übertragung der Verhandlung bzw. Urteilsverkündung in einen anderen Raum für Medienvertreter, die audiovisuelle Dokumentation wegen zeitgeschichtlich herausragender Bedeutung oder die Verkündungen von Entscheidungen der obersten Gerichte zugelassen werden.

Hintergrund ist, dass sich aufgrund der Digitalisierung die Medienlandschaft und die Bericht-erstattung verändert haben; dem muss auch der Gesetzgeber Rechnung tragen.

Barrierefreier Zugang zu Gerichtverfahren

Dabei sind jedoch die Rechte des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Unschulds-vermutung, den Schutz der Verfahrensbeteiligten in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, aber auch das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit in Einklang zu bringen.

Die neuen Regelungen sollen neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch für die Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit gelten; ebenso in etwas angepasster Form auch für das Bundesverfassungsgericht.

Zudem sieht der Gesetzentwurf einen barrierefreien Zugang zu Gerichtsverfahren vor, dazu soll die Inanspruchnahme von Gebärdensprachdolmetschern oder anderen geeigneten Kommunikationshilfen in gerichtlichen Verfahren für Personen mit Sprach- und Hörbehinderungen besser verankert werden.

Das Wichtigste zusammengefasst:

Bisher sind Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen in Gerichtsverfahren zum Zwecke der Veröffentlichung unzulässig. Nach einem neuen Gesetzentwurf sollen jetzt aber die Übertragung der Verhandlung bzw. Urteilsverkündung in einen anderen Raum für Medienvertreter, die audiovisuelle Dokumentation wegen zeitgeschichtlich herausragender Bedeutung oder die Verkündungen von Entscheidungen der obersten Gerichte zugelassen werden.