Leiharbeit und Werkverträge
In der 18. Wahlperiode ist auf Initiative der Sozialdemokratinnen und Sozialdemokraten die Leiharbeit auf ihre Kernfunktion, Auftragsspitzen bewältigen zu können, beschränkt worden. Wenn Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer länger als 18 Monate in einem Entleihbetrieb arbeiten, müssen sie dort eingestellt werden. Bereits nach neun Monaten erhalten sie Anspruch auf den gleichen Lohn wie die Stammbelegschaft. Abweichungen von diesen Fristen sind nur durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen möglich. Das stärkt die Tarifbindung.
Unternehmen müssen daher beim Fremdpersonaleinsatz den Betriebsrat darüber informieren, auf welcher vertraglichen Grundlage dies erfolgt, mit welchen Aufgaben sie betraut sind und wo und mit welchem zeitlichen Umfang sie im Betrieb tätig werden und wer in welchem Rechtsverhältnis und mit welcher Vergütung als Werkvertragsarbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer tätig ist. Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer dürfen nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Außerdem wird es Arbeitgebern erschwert, mit illegalen Werkverträgen arbeitsrechtliche Schutzstandards zu umgehen.
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