In den letzten Jahren wurde ein kontinuierlicher Anstieg der Zahl nach §63 Strafgesetzbuch (StGB) untergebrachten Personen und vor allem der Dauer ihrer Unterbringung verzeichnet – ohne dass es Belege für einen parallelen Anstieg der Gefährlichkeit der untergebrachten Personen gibt.
Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung – am Donnerstag erstmals beraten – sieht daher vor, das Recht der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu novellieren und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stärker zur Wirkung zu bringen (Drs. 18/7244).
Dabei greift der Gesetzentwurf in weitem Umfang Vorschläge auf, die eine vom Justizministerium eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe 2015 erarbeitet hat. Konkret ist etwa vorgesehen, die Anordnungen mehr auf Taten zu konzentrieren, bei denen den Opfern seelische oder körperliche Schäden drohen, bzw. die Anordnungsvoraussetzung nach § 63 StGB anzuheben, wenn nur wirtschaftlicher Schaden droht.
Außerdem werden auch die Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung über sechs und zehn Jahre nach § 67 Abs. 6 StGb konkretisiert und prozessuale Sicherungen eingeführt, um unverhältnismäßig lange Unterbringungen zu vermeiden.
Zusammengefasst: Der Entwurf zielt darauf, die Verhängung der Maßregel auf gravierende Fälle zu beschränken und unverhältnismäßige, insbesondere unverhältnismäßig lange Unterbringungen zu vermeiden.
Voraussetzungen der Unterbringung im Groben:
- Anlasstat, für die der Täter nicht oder nur eingeschränkt bestraft werden kann (§§ 20, 21); Anlasstat kann geringfügig sein
- Eine zu erwartende Tat, die erheblich sein muss; für diese Tat muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen.
- Der Täter ist aufgrund der zu erwartenden Tat für die Allgemeinheit gefährlich.