Konkret: Mit der Vorlage der Bundesregierung wird in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Stiefkindadoption durch eine Person zugelassen, die mit dem Elternteil in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Paare in einer verfestigten Lebensgemeinschaft werden mit einer Generalverweisung in einem neuen § 1766a Bürgerliches Gesetzbuch Ehepaaren in Bezug auf die Stiefkindadoption gleichgestellt (Drs. 19/15618).

Als „verfestigt“ gilt eine Lebensgemeinschaft, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben. Ausgeschlossen ist das, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.