Ein neuer Gesetzentwurf, der am Donnerstag erstmals beraten wurde, greift wichtige Anregungen aus diesem „Pharmadialog“ auf und enthält weitere Regelungen, die notwendig sind, um die Arzneimittelversorgung auf hohem Niveau sicherzustellen (Drs. 18/10208).
Allerdings müssen dabei die Kosten für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) stabil bleiben. Sie dürfen nicht zum unkalkulierbaren Kostentreiber werden. Im Jahr 2015 betrugen die Ausgaben der GKV für Arzneimittel rund 35 Milliarden Euro. Das entspricht 17,5 Prozent der Gesamtaufwendungen.
Zum Hintergrund: Derzeit dürfen die Hersteller neuer, innovativer Arzneimittel die Preise im ersten Jahr der Markteinführung selbst bestimmen. Erst nach zwölf Monaten greift dann ein zwischen den Krankenkassen und dem Pharmaunternehmen ausgehandelter Erstattungsbetrag. Ziel des Gesetzentwurfes ist unter anderem, überhöhte Preise für neue Arzneimittel zu verhindern. Deshalb sieht er vor, eine Umsatzschwelle von 250 Millionen Euro einzuführen. Sobald dieser Umsatz erreicht ist, gilt der zwischen Herstellern und Krankenkassen vereinbarte Erstattungsbetrag – auch vor Ablauf der Frist von zwölf Monaten.
Preise werden festgeschrieben
Zudem soll das bis 2017 geltende Preismoratorium bis zum Jahr 2022 verlängert werden. Das bedeutet, dass die Preise, die von den Krankenkassen erstattet werden, auf dem Stand von 2009 festgeschrieben werden. Den Kassen steht somit ein Abschlag in der Höhe zu, in der das Pharmaunternehmen den Abgabepreis gegenüber dem Preis von 2009 erhöht hat. Davon ausgenommen sind Medikamente, für die bereits ein Festbetrag bei der Erstattung ausgehandelt wurde.
Die Arzneimittelhersteller können die Preise nur anpassen, um die Inflation auszugleichen. Für die Rabattverträge, die die Krankenkassen mit den Pharmaunternehmen abschließen können, schreibt der Gesetzentwurf nun eine sechsmonatige Frist zwischen Vertragsunterzeichnung und Umsetzung des Vertrages vor, um die Planungs- und Liefersicherheit für die Pharmaunternehmen zu verbessern. Mit Rabattverträgen konnten die Krankenkassen allein im Jahr 2015 3,6 Milliarden Euro einsparen.
Außerdem sollen die Besonderheiten von Kinderarzneimitteln bei der Nutzenbewertung noch besser berücksichtigt werden. Bei der Nutzenbewertung von Antibiotika wird zukünftig die Resistenzsituation mit einbezogen.
Ein wichtiges Ziel des Gesetzentwurfes ist außerdem, die Ärztinnen und Ärzte besser über neu zugelassene Medikamente und ihren therapeutischen Nutzen zu informieren. Deshalb soll der so genannte Gemeinsame Bundesausschuss die Ergebnisse der Nutzenbewertung von Arzneimitteln so aufbereiten, dass sie für Ärzte schneller und einfacher zugänglich sind. Die Kenntnis des zusätzlichen Nutzens eines Medikaments ist Voraussetzung dafür, dass Ärzte ihren Patientinnen und Patienten die geeignetsten Präparate verschreiben.