Auf diese Weise soll für nachweislich schwerwiegend und chronisch erkrankte Patientinnen und Patienten bei fehlenden Therapiealternativen ein kontrollierter Zugang gewährleistet werden.
Ebenso sieht der Gesetzentwurf Änderungen am SGB V vor, damit zukünftig für diese Cannabisprodukte die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung besteht.
Um weitere Erkenntnisse zur Wirkung dieser Cannabisarzneimittel zu erlangen, wird die Erstattung an eine wissenschaftliche Begleiterhebung geknüpft.
Für die Versorgung mit Cannabisarzneimitteln in kontrollierter Qualität soll der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland unter Beachtung der völkerrechtlich bindenden Vorgaben des VN-Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe ermöglicht werden. Die Aufgaben nach diesen internationalen Vorgaben sollen dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte übertragen werden (staatliche „Cannabisagentur“). Bis der staatlich kontrollierte Anbau in Deutschland, der eine Cannabisagentur voraussetzt, erfolgen kann, wird die Versorgung mit Medizinalhanf über Importe gedeckt werden.