Im November 2008 haben wir ein Maßnahmenpaket "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" (Konjunkturpaket I) beschlossen, das in den vergangenen und folgenden Monaten wichtige Impulse zur Stabilisierung von Investitionen, Wachstum und Beschäftigung gesetzt hat und setzen wird. Zu den Maßnahmen gehört neben vielen anderen Maßnahmen (vgl. hierzu dem Abschnitt "Finanz- und Haushaltspolitik") die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes von 12 auf 18 Monate zum 1. Januar 2009. Im Juni haben wir beim Kurzarbeitergeld nochmals nachgesteuert und die Bezugsdauer auf 24 Monate verlängert. Zudem wurden die Beantragung sowie das Verfahren bei Kurzarbeit vereinfacht und flexibilisiert.
Aufgrund der anhaltend schlechten wirtschaftlichen Lage haben wir im Februar 2009 das Konjunkturpaket II in Höhe von rund 50 Milliarden Euro verabschiedet. Bestandteile sind ein Kredit- und Bürgschaftsprogramm sowie die Förderung von Investitionen, Innovation und Nachfrage in der Wirtschaft:
- Über das bei der KfW bereits laufende Sonderprogramm (15 Milliarden Euro) für den Mittelstand hinaus, wird ein Kredit- und Bürgschaftsvolumen in Höhe von zusätzlich 100 Milliarden Euro zur Verfügung gestellt.
- Das Zentrale Innovationsprogramm (ZIM) für mittelständische Unternehmen wird weiter ausgebaut.
- Der Ausbau eines Breitbandnetzes soll in Deutschland massiv voran getrieben werden. Bis Ende 2010 sollen bislang nicht versorgte Gebiete mit leistungsfähigen Breitbandanschlüssen abgedeckt sein.
- Die PKW-Nachfrage wird durch Einführung der Umweltprämie mit einem Gesamtvolumen von zunächst 1,5 Milliarden Euro gestärkt.
- Für die Jahre 2009 und 2010 werden insgesamt zusätzlich 500 Millionen Euro über Förderprogramme bzw. KfW-Kredite für die anwendungsorientierte Forschung im Bereich Mobilität eingesetzt.
Im Mai 2009 haben wir mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens "Investitions- und Tilgungsfonds" die zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität eingeführte Umweltprämie von ehemals 1,5 Milliarden Euro nochmals um 3,5 Milliarden Euro aufgestockt. Diese kann bei Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Angesichts der andauernden Finanz- und Wirtschaftskrise ist die Umweltprämie ein hervorragendes Instrument zur Sicherung von Wachstum und von Arbeitsplätzen in der Automobilindustrie.
Die Förderung der Wirtschaft - insbesondere auch in strukturschwachen Regionen - ist ein elementarer Bestandteil unserer Wirtschaftspolitik. Bereits 2006 haben wir ein 25-Milliarden-Euro-Paket für Wachstum und Beschäftigung beschlossen, das in den letzten beiden Jahren sehr wirkungsvoll war. Zur Förderung des Mittelstandes und der Wirtschaft werden bis zum Ende dieser Legislaturperiode zusätzlich rund 9,4 Milliarden Euro eingesetzt. Mit dem Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung haben wir u. a. das CO2-Gebäudesanierungsprogramm neu aufgelegt und beschlossen, von 2006 bis 2009 zusätzlich 6 Milliarden Euro in zukunftsfähige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE) zu investieren.
Die Gesetze zur Entlastung des Mittelstandes sind ein zentraler Bestandteil des Programms "Bürokratieabbau und bessere Rechtssetzung" der Bundesregierung. Unnötige Bürokratie und Überregulierung behindern unternehmerisches Engagement der rund 3,4 Millionen kleinen und mittleren Unternehmen und Selbstständigen in Deutschland.
Mit dem 1. und 2. Mittelstandsentlastungsgesetz wurden eine Reihe von Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie und zur Beseitigung bestehender Hemmnisse auf den Weg gebracht. Gleichzeitig wurde ein Normenkontrollrat eingesetzt, der beim Bundeskanzleramt angesiedelt ist. Seine Aufgabe ist es, Rechtsetzungsvorhaben und geltende Rechtsvorschriften des Bundes auf ihre kostenmäßigen bürokratischen Auswirkungen zu überprüfen und bei Bedarf Verbesserungsvorschläge vorzulegen. Auch das 3. Mittelstandsentlastungsgesetz, das wir im Januar 2009 beschlossen haben, reiht sich in die Bemühungen um mehr Entbürokratisierung. Das Gesetz beinhaltet unter anderem die Vereinfachung der Handwerkszählung. 460.000 selbständige Unternehmen des zulassungspflichtigen Handwerks werden durch den Rückgriff auf bereits vorhandene Verwaltungsdaten entlastet. Der Wirtschaft bleiben dadurch Bürokratiekosten von rund 24 Millionen Euro jährlich erspart. Daneben sollen viele gewerberechtliche Erleichterungen mit einem Entlastungsvolumen von über 70 Millionen Euro umgesetzt werden. Insgesamt beläuft sich die Kostenentlastung der drei Mittelstandsentlastungsgesetze auf mehr als 850 Millionen Euro.
Die Einführung des Elektronischen Entgeltnachweises (ELENA) haben wir im Januar 2009 beschlossen. Dadurch wird die Beantragung von Sozialleistungen erheblich erleichtert. Bisher mussten Unternehmen ihren Beschäftigten Verdienstbescheinigungen in Papierform ausstellen, wenn diese Sozialleistungen beziehen wollen. Zunächst wird mit dem Abruf der Bescheinigungsdaten für Arbeitslosen-, Wohn- und Elterngeld begonnen. Eine Ausweitung auf weitere Sozialleistungen soll später erfolgen. Mit dem elektronischen Entgeltnachweis sollen die Wirtschaft, die Verwaltung und die Bürgerinnen und Bürger entlastet werden.
Das im Dezember 2008 beschlossene Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts ist nicht nur ein weiterer Schritt bei der Umsetzung der in der Koalitionsvereinbarung festgeschriebenen Maßnahmen, sondern dient auch der Übernahme wichtiger EU-Regelungen in das deutsche Recht. Besonders wichtig ist die Mittelstandsklausel: Nachteile kleiner und mittelständischer Unternehmen sollen bei der Vergabe großer Aufträge durch die Pflicht, öffentliche Aufträge im Regelfall in Losen zu vergeben, ausgeglichen werden. Um diese mittelstandfreundliche Auftragsvergabe auch im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Zusammenarbeit sicherzustellen, muss, sofern das Unternehmen Unteraufträge erfasst, diese Unterauftragsvergabe mit erfasst werden. Wichtig ist auch, dass Aufträge nur an gesetzestreue Unternehmen vergeben werden dürfen. Das bedeutet auch, dass die Auftragsvergabe zukünftig von der Tariftreue des Unternehmens abhängt. Zusätzliche Anforderungen dürfen insbesondere an soziale, umweltbezogene und innovative Aspekte gestellt werden, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit der einzukaufenden Leistung oder Ware stehen. Ergänzende Regelungen bei der Ausgestaltung des Verfahrens zur Überprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge führen zu noch mehr Effizienz und Beschleunigung der Verfahren.
Mit dem im Juni 2009 beschlossenen Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvorschriften wird die europäische Dienstleistungsrichtlinie in der Gewerbeordnung, der Handwerksordnung, der Wirtschaftsprüferordnung und dem Signaturgesetz umgesetzt. Damit wird Dienstleistern aus der Europäischen Union die Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten in anderen Ländern der Europäischen Union deutlich erleichtert. Künftig darf die Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten nur noch dann vom Vorliegen einer Genehmigung abhängig gemacht werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt werden kann. Weiter wurde das Herkunftslandprinzip deutlich begrenzt und damit Sozial- und Lohndumping verhindert.
Ebenso im Juni 2009 haben wir das Gesetz über die Akkreditierungsstelle (AkkStelleG) verabschiedet. Damit setzten wir eine europäische Verordnung, die zum 1. Januar 2010 in Kraft tritt, um. Alle Mitgliedsstaaten müssen danach über jeweils eine einzige nationale Akkreditierungsstelle verfügen. Bisher war die Zuständigkeit in Deutschland auf über 20 verschiedene Einrichtungen verteilt, die verschiedenste Prüfungen von Produkten und Dienstleistungen durchführen. Mit dem Gesetz wird die Errichtung einer solchen Akkreditierungsstelle geregelt. Dazu wird eine private Gesellschaft gegründet, an der Bund, Länder und Wirtschaft zu gleichen Teilen beteiligt sind. Diese Stelle wird vom Bund beliehen. Im sensiblen Gesundheits- und Verbraucherschutzbereich werden die entsprechenden Länderstellen aus Kompetenzgründen in die Begutachtung und abschließende Befugniserteilung einbezogen.
Im Mai 2009 haben wir das Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Höchstspannungsnetzen verabschiedet. Ziel ist es, das Höchstspannungs-Übertragungsnetz in Deutschland rasch auszubauen. Der zügige Ausbau des Anteils erneuerbarer Energien an der Stromerzeugung, der verstärkte grenzüberschreitende Stromhandel und neue konventionelle Kraftwerke machen dies dringend nötig. Mit dem Gesetz werden insbesondere die Planungs- und Genehmigungsverfahren für Leitungsbauvorhaben gestrafft. Wesentliches Element des Gesetzes ist das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG), mit dem die energiewirtschaftliche Notwendigkeit der vordringlichen Leitungsbauvorhaben verbindlich festgestellt wird. Durch weitere Änderungen im Energiewirtschaftsgesetz wird für die Anbindungsleitungen von Offshore-Anlagen ein Planfeststellungsverfahren eingeführt und ersetzt damit bisherige Einzelgenehmigungen.
Das Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels ändert das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen und das Energiewirtschaftsgesetz. Ziel ist es, den Kartellbehörden effektivere Möglichkeiten an die Hand zu geben, um besser gegen Preismissbrauch in den genannten Bereichen vorzugehen. Das im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verankerte Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, soll besser durchgesetzt werden können.
Das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) dient der Umsetzung von EU-Richtlinien zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (wie z. B. Elektrogeräte). Mit der EU-Ökodesignrichtlinie soll ein kohärenter Gesamtrahmen für die Festlegung gemeinschaftlicher Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign) energiebetriebener Produkte geschaffen werden. Insbesondere soll durch Verbesserung der Energieeffizienz ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung der Zielvorgaben für Treibhausgasemissionen in der Europäischen Gemeinschaft geleistet werden.
Im Februar 2009 haben wir das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung verabschiedet. Das Gesetz regelt, dass der Erwerb eines inländischen Unternehmens durch einen Investor, mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelszone, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie überprüft werden kann. Eine solche Prüfung setzt voraus, dass der Investor eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent der Stimmrechtsanteile anstrebt und die Prüfung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unerlässlich ist. Seitens des Verkäufers kann vorab eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, sprich ein Antrag auf Prüfung vor dem geplanten Verkauf, angefordert werden. Auf diese Unbedenklichkeitsbescheinigung besteht Rechtsanspruch. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann dann nach Zustimmung der Bundesregierung den Erwerb untersagen oder Anordnungen erlassen. Ob eine Prüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erfolgt, muss durch dieses innerhalb eines Monats entschieden werden. Im Falle einer Prüfung muss diese innerhalb von drei Monaten aufgegriffen werden. Ab vollständiger Akteneinreichung muss nach zwei Monaten ein Ergebnis vorgelegt werden. Die Bestimmungen bieten keine Rechtsgrundlage für eine routinemäßige staatliche Kontrolle ausländischer Erwerbe. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Vorschrift nur in seltenen Einzelfällen zur Anwendung kommt.
Die Prüfung von ausländischen Unternehmensanteilen ist im Übrigen nicht neu. Das Außenwirtschaftsgesetz sieht sie bereits bei Investitionen in Unternehmen vor, die Kriegswaffen, bestimmte Rüstungsgüter oder Kryptosysteme herstellen oder entwickeln.
Im Juni 2008 haben wir das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens beschlossen. Das Gesetz hebt das Schornsteinfegermonopol in Teilbereichen auf. Zu den Aufgaben, die allein ein Bezirksschornsteinfeger ausführen darf, gehört jetzt auch die Überprüfungen der Betriebs- und Brandsicherheit. Arbeiten, die nicht zu den Kontrollaufgaben zählen, sollen bei entsprechender Qualifikation, auch von anderen Anbietern ausgeführt werden können. Damit setzt das Gesetz die Vorgaben aus einem Vertragsverletzungsverfahren um, das die Europäische Kommission im Jahr 2003 wegen des bisherigen Schornsteinfegergesetzes gegen Deutschland eingeleitet hatte.
Im Juni 2007 haben wir das Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung verabschiedet. Die Berufsaufsicht über Wirtschaftsprüfer ist Kernanliegen und -aufgabe der Wirtschaftsprüferkammer als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung. In dem Gesetz werden einige Regelungen der Wirtschaftsprüferordnung modernisiert bzw. neu eingeführt, um der Wirtschaftsprüferkammer zusätzliche, geeignetere und durchsetzungsstärkere Instrumente an die Hand zu geben.
Der Bund will seine Förderangebote effizienter und transparenter machen. Zu diesen Zwecken haben wir im Mai 2007 die ERP-Wirtschaftsförderung mit dem ERP-Wirtschaftsförderungsneuordnungsgesetz neu geordnet. Das ERP-Wirtschaftsplangesetz folgt nun erstmals der neuen Systematik. Bislang stellte das ERP-Vermögen das insgesamt benötigte Kapital für die verbilligten Förderkredite zur Verfügung. Nach dem neuen System stellt nun die KfW am Markt refinanziertes Fremdkapital für die Förderkredite zur Verfügung. Das ERP-Sondervermögen verbilligt dann die auszugebenden Förderkredite mit eigenen Erträgen. Die Kredite werden auch weiterhin über die Hausbanken an die Unternehmen ausgereicht.
Mit dem Telekommunikationsgesetz, das zu Beginn des Jahres 2007 in Kraft getreten ist, werden der Schutz und die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher erheblich verbessert und gestärkt. Ziel des Gesetzes ist es auch, den Wechsel zur nächsten Generation der Datenübertragung (Internetzugang auf hoher Geschwindigkeitsstufe) zu fördern. Der EU-Rechtsrahmen sieht ausdrücklich vor, Investitionen in neue Märkte nicht von vornherein durch eine zu frühzeitige Regulierung zu behindern. Diejenigen Unternehmen, die Anstrengungen in einem neuen Markt tätigen, werden gefördert, damit sich neue Innovationen in Deutschland durchsetzen.
Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung von Vorschriften über bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste (ElGVG), dessen Kernstück das Telemediengesetz (TMG) ist, wird erstmals ein einheitlicher Rechtsrahmen im Bereich der Tele- und Mediendienste geschaffen. Das schafft mehr Rechtssicherheit im Internet. Das TMG enthält zudem ein übergreifendes und einheitliches Datenschutzkonzept für Rundfunk und Telemedien in Abgrenzung zum Datenschutz für Telekommunikation. Auch die Befugnisse der Diensteanbieter zur Auskunftserteilung über Nutzerdaten werden klarer geregelt.
Mit dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln folgt der Gesetzgeber den Vorgaben der Richtlinie 2004/108/EG des Rates und Parlaments der Europäischen Union vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit. Das Gesetz regelt das Inverkehrbringen, Weitergeben, Ausstellen, Inbetriebnehmen und Betreiben von Geräten und ortsfesten Anlagen, die elektromagnetische Störungen verursachen oder die durch sie beeinträchtigt werden können.
Mit dem Gesetz zur Finanzierung der Beendigung des subventionierten Steinkohlebergbaus zum Jahr 2018 ermöglichen wir ein sozialverträgliches Auslaufen des subventionierten deutschen Steinkohlebergbaus. Das haben wir im November 2007 so beschlossen. Der vereinbarte Zeitraum für den Auslaufprozess bis 2018 stellt sicher, dass betriebsbedingte Kündigungen im Steinkohlebergbau vermieden werden können und für die Bergleute Planungssicherheit gewährleistet wird. Der Bund beteiligt sich in bisheriger Weise anteilig an der Steinkohlefinanzierung.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts haben wir im Jahr 2006 den bislang frei zugänglichen Beruf des Versicherungsvermittlers neu geregelt. Damit einher gehen Vorschriften über die Qualifikation von Vermittlern, eine Kundengeldsicherung, eine obligatorische Berufshaftpflichtversicherung sowie Beratungs-, Informations- und Dokumentationspflichten sowie eine Haftung für Falschberatung gegenüber dem Kunden. Die Erlaubnis für Versicherungsberater wurde entsprechend den Vorgaben einer EU-Richtlinie in das neue System integriert, um die notwendige Sachkunde sicherzustellen. Mit der Neuregelung wird die Position des Kunden gestärkt und die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers in einem zusammenwachsenden Europa harmonisiert.