Die EU-Verbandsklagenrichtlinie stärkt die Rechte von Verbraucher:innen. Ihre Ansprüche sollen so einfacher geklärt und durchgesetzt werden. Auch Unternehmen erhalten dadurch schneller Rechtssicherheit. Gleichzeitig kann die Justiz von massenhaften Einzelklagen entlastet werden, da Klagewellen – wie durch den Diesel-Skandal oder Forderungen wegen überhöhter Kontogebühren durch Banken – so zukünftig vermieden werden können.

In dieser Woche hat der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie beschlossen. Eingeführt wird damit eine neuartige Klageform für Verbandsklagen, die sogenannte Abhilfeklage. Diese wird zusammen mit den bereits etablierten Musterfeststellungsklagen in einem neuen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) geregelt.

Eine Abhilfeklage kann ein Verbraucherverband gegen ein Unternehmen erheben, um Ansprüche von Verbraucher:innen beispielsweise wegen Produktmängeln oder unzulässigen Preisklauseln geltend zu machen. Wird der Abhilfeklage stattgegeben, erhalten die betroffenen Verbraucher:innen den ihnen zustehenden Geldbetrag von einem Sachwalter ausgezahlt, der das Urteil umsetzt.

Mehr Menschen können sich der Klage anschließen

Die SPD-Fraktion konnte im parlamentarischen Verfahren noch deutliche Verbesserungen erreichen, so ist es nun bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch möglich, sich der Klage anzuschließen. Damit werden auch die Verjährungsfristen für angemeldete Verbraucher:innen deutlich verlängert. So wird es für wesentlich mehr Menschen einfacher, sich der Klage anzuschließen und ihre Rechte auch geltend zu machen.

Eine Abhilfeklage dürfen nur Verbände erheben, die als qualifizierte Verbraucherverbände beim Bundesamt für Justiz registriert sind und bestimmte Anforderungen zum Beispiel hinsichtlich ihrer Finanzierung erfüllen. Auch qualifizierte Einrichtungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten dürfen bei deutschen Gerichten grenzüberschreitende Abhilfeklagen erheben.

Auch Gewinnschöpfungsansprüche sollen künftig leichter durchgesetzt werden, damit Unrechtsgewinne aus Streuschäden wirksamer abgeschöpft werden können. Streuschäden sind Schäden in geringer Höhe bei vielen Betroffenen, für die eine Schadensbeseitigung im Wege einer Abhilfeklage oft den Aufwand nicht lohnt, der Unrechtsgewinn in der Summe aber erheblich ist und deshalb nicht beim Unternehmen verbleiben soll.