Parsa Marvi, zuständiger Berichterstatter;
Nadine Heselhaus, zuständige Berichterstatterin:

Mit dem vierten Corona-Steuerhilfegesetz setzen die Ampelfraktionen eine Reihe schnell greifender steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise und ihrer Folgen um. Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmer entlasten wir unter anderen durch eine Verlängerung der Homeoffice-Pauschale. Die wirtschaftliche Erholung stärken wir durch eine Verbesserung der Investitionsbedingungen und der Verlustverrechnung. Die besondere Leistung von Beschäftigten im Gesundheitswesen honorieren wir durch eine Steuerbefreiung der Corona-Boni.

„Das Corona-Steuerhilfegesetz wurde heute im Finanzausschuss beschlossen. Das Gesetz enthält verschiedene zielgerichtete und bewährte steuerliche Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch eine Verlängerung der Homeoffice-Pauschale und der Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld entlastet.

Die wirtschaftliche Erholung nach der Corona-Krise stärken wir durch gezielte Investitionsanreize. Die degressive Abschreibung und die Investitionsfristen bei der Sonderabschreibung für kleine und mittlere Unternehmen werden um ein weiteres Jahr verlängert. Beim Verlustrücktrag werden die auf zehn Millionen Euro beziehungsweise. 20 Millionen Euro angehobenen Höchstbeträge verlängert. Außerdem wird der Verlustrücktrag dauerhaft auf zwei Jahr ausgeweitet.

Aufgrund der weiterhin bestehenden Ausnahmesituation werden die Steuererklärungsfristen für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024 nochmals verlängert. Dies gilt für beratene und für unberatene Steuerpflichtige. Für die SPD-Bundestagsfraktion ist es besonders wichtig, dass die herausragende Leistung der Beschäftigten im Gesundheitswesen durch eine Steuerfreistellung der Corona-Boni auch finanziell honoriert wird. Die Steuerbefreiung wird auf tariflich vereinbarte und vom Arbeitgeber freiwillig gewährte Boni zugunsten der Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen und Rettungsdiensten erweitert.“