Johannes Schraps, zuständiger Berichterstatter:
Durch das Risikoreduzierungsgesetz wird die Widerstandsfähigkeit von Banken in Stresssituationen gestärkt. Banken müssen mehr Eigenkapital vorhalten und ihre Zahlungsfähigkeit durch eine langfristige Finanzierung sicherstellen. Die Abwicklungsmöglichkeit von Banken wird verbessert und dadurch das Risiko der Inanspruchnahme der Steuerzahler im Falle einer Bankenrettung reduziert.
„Der Finanzausschuss hat heute mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen dem Risikoreduzierungsgesetz zugestimmt. Mit dem Gesetz wird das europäische Bankenpaket in deutsches Recht umgesetzt.
Die Widerstandsfähigkeit von Banken in Stresssituationen wird gestärkt. Die Banken müssen mehr Eigenkapital vorhalten und ihre Zahlungsfähigkeit durch eine langfristigere und stabilere Finanzierung sicherstellen. Dazu wird unter anderen eine verbindliche Verschuldungsobergrenze von drei Prozent der Bilanzsumme eingeführt. Große und international tätige Banken müssen höhere Verschuldungsobergrenzen einhalten. Die Banken müssen ihre Zahlungsfähigkeit durch eine langfristigere und stabilere Finanzierung sicherstellen.
Die Abwicklungsmöglichkeit von Banken wird verbessert. Das Risikoreduzierungsgesetz enthält Anforderungen, in welchem Umfang die Banken künftig Eigenmittel und andere Finanzierungsinstrumente, die im Abwicklungsfall Verluste tragen können, halten müssen. Verluste werden damit durch Eigentümer und Gläubiger finanziert. Das Risiko zur Inanspruchnahme des Steuerzahlers für eine Bankenrettung wird dadurch reduziert.
Die nunmehr von den Banken zu haltenden nachrangigen Verbindlichkeiten sind im Abwicklungsfall mit hohen Risiken für die Anleger verbunden. Sie sollen deshalb institutionellen Anlegern vorbehalten bleiben, die diese Ausfallrisiken einschätzen und die Verluste im Abwicklungsfall auch effektiv tragen können. Es wird deshalb eine Mindeststückelung dieser verlusttragenden Finanzierungsinstrumente von 50.000 Euro eingeführt. Für die Finanzierungsinstrumente des ergänzenden Kernkapitals und des Zusatzkapitals kleiner Banken ist eine Mindeststückelung von 25.000 Euro vorgesehen.
Für kleine und nicht komplexe Banken werden administrative Erleichterungen in der Finanzaufsicht eingeführt. Diese Erleichterungen stellen einen wichtigen Schritt zu einer adressatengerechten proportionalen Bankenregulierung dar.“