Johannes Fechner, parlamentarischer Geschäftsführer und zuständiger Berichterstatter:
Der Deutsche Bundestag behandelt heute in abschließender Lesung einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b StGB. Wir werden mit diesem Gesetz die verschärften Strafen für den Besitz von Missbrauchsdarstellungen von Kindern beibehalten und gleichzeitig die Mindeststrafen anpassen. So können wir angemessen mit Warnfällen umgehen und die Ressourcen der Strafverfolgungsbehörden auf die Verfolgung wirklicher Sexualstraftäter konzentrieren.
„2021 haben wir mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder die Strafen für den Besitz von Missbrauchsdarstellungen von Kindern erheblich verschärft. Diese Strafverschärfungen waren grundsätzlich richtig, denn hinter jeder Missbrauchsdarstellung stehen Opfer, die wir schützen müssen. Deswegen behalten wir die damals beschlossenen verschärften Höchststrafen von bis zu zehn Jahren bei. Die Hochstufung des § 184b StGB zum Verbrechen hat allerdings in der Praxis Fehlwirkungen erzeugt: Es gibt inzwischen Fälle, in denen Eltern oder Lehrer strafrechtlich verfolgt werden mussten, weil sie zur Sicherung von Beweisen Screenshots von Missbrauchsabbildungen erstellt oder weitergeleitet haben. Weil auch diese Fälle nach der derzeitigen Rechtslage als Verbrechen eingestuft sind, können Staatsanwaltschaften und Gerichte derartige Verfahren nicht einstellen. Das wollen wir ändern. Durch die Entlastung von nicht strafwürdigen Fällen haben Polizei und Justiz mehr Ressourcen, um schwere Sexualstraftaten zu verfolgen.
Wir wollen künftig den Strafrahmen auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre festlegen. Dadurch ermöglichen wir den Strafverfolgungsbehörden, Verfahren, in denen es zum Beispiel um Beweissicherungen oder automatisierte Downloads geht, einstellen zu können. Diese Anpassung der Mindeststrafen unterstützen auch die Justiz- und Innenminister der Länder genau wie Polizei, Staatsanwaltschaften, Gerichte und Anwaltschaft. In jedem einzelnen Fall muss weiterhin sorgfältig geprüft werden, ob eine Verfahrenseinstellung angemessen ist.“