Mithilfe des Gesetzes sollen die rechtlichen Voraussetzungen für Effizienzsteigerungen im steuerlichen Massenverfahren durch den Einsatz moderner IT-Verfahren geschaffen werden. Im Klartext: Steuerzahler müssen in Zukunft bei einer elektronischen Steuererklärung in der Regel keine Belege mehr vorlegen. Sie müssen aber weiterhin aufbewahrt werden. Damit wäre Schluss mit dem ewigen Papierkram. Das Ganze dient nicht nur der Service-Qualität, sondern es soll für alle Seiten leichter und unbürokratischer werden.
Einen Kernpunkt der Modernisierung stellt die Anpassung des Amtsermittlungsgrundsatzes dar. Die Finanzbehörden werden nunmehr ermächtigt, bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen auch Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte mit zu berücksichtigen.
Steuerfestsetzungen automatisch vornehmen
So soll der Einsatz der vollständig maschinellen Bearbeitung von Steuererklärungen gesteigert werden. Dazu sollen künftig automationsgestützte Systeme (Risikomanagementsysteme) eingesetzt werden, um zu bewerten, ob für Steuersachverhalte weitergehende Ermittlungen und Prüfungen erforderlich sind. Besteht kein Anlass für eine personelle Prüfung des Sachverhalts, können die Finanzbehörden Steuerfestsetzungen automatisch vornehmen. Dadurch soll erreicht werden, dass sich die Finanzbehörden auf die Bearbeitung tatsächlich prüfungs-bedürftiger Fälle konzentrieren können.
Die bestehenden Regelungen zu elektronischen Datenübermittlungspflichten hinsichtlich personenbezogener Daten einzelner Steuerpflichtiger werden in einer Norm zusammengefasst.