Hintergrund ist folgender: Die Europäische Kommission hat mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien im Jahr 2014 Rahmenbedingungen für die nationalen Fördersysteme für erneuerbare Energien gesetzt. Darin definiert sie Branchen, die bei der Verteilung der Kosten dieser nationalen Fördersysteme begünstigt werden können, weil sie als besonders stromkosten- und handelsintensiv einzustufen sind. Diese Branchen sind in den Anwendungsbereich der Besonderen Ausgleichsregelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) übernommen worden. Die Besondere Ausgleichsregelung begrenzt die Belastung durch die EEG-Umlage für Unternehmen dieser stromintensiven Branchen, damit sie im internationalen Wettbewerb bestehen können.
Neue wissenschaftliche Untersuchungen haben ergeben, dass weitere Branchen die Kriterien der Europäischen Kommission für die Begünstigung erfüllen. Hierbei handelt es sich um oberflächenveredelnde und wärmebehandelnde Unternehmen sowie Hersteller von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen. Die sollen gemäß des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Drs. 18/4891, 18/4968) in die Besondere Ausgleichsregelung aufgenommen werden. Außerdem wird im Gesetzentwurf ein redaktioneller Fehler korrigiert, so dass jetzt im Sinne des Gesetzgebers rechtssicher sowohl die Einspeisevergütung als auch die anteilige Direktvermarktung bei Anlagen der Erneuerbaren Energien über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden können.