Älter werdende Contergangeschädigte benötigen deshalb eine angemessene und zukunftsorientierte Unterstützung. Das belegt auch eine Studie der Universität Heidelberg, die im Auftrag des Deutschen Bundestages durchführte wurde

Bund stellt 120 Millionen für Contergangeschädigte bereit

Der Bundestag hat am 25. April den gemeinsamen Gesetzentwurf zur Änderung des Conterganstiftungsgesetzes der Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP (Drs. 17/12678, 17/13279) beschlossen. Das bedeutet für die Betroffenen, dass der Höchstsatz der monatlichen Renten für contergangeschädigte Menschen rückwirkend vom 1. Januar 2013 an von derzeit 1152 Euro auf 6912 Euro ansteigt. Damit wird eine Handlungsempfehlung aus der Studie der Universität Heidelberg umgesetzt. Dafür stellt der Bund 120 Millionen Euro bereit. Darin enthalten sind auch Mittel in Höhe von 30 Millionen Euro jährlich zur Deckung spezifischer Bedarfe der Betroffenen. Darüber hinaus regelt der Gesetzentwurf, dass auch alle Leistungen ausländischer Staaten an contergangeschädigte Menschen künftig auf Leistungen der Conterganstiftung - mit Ausnahme der jährlichen Sonderzahlungen - angerechnet werden. Rund zehn Prozent der 2700 Leistungsberechtigten leben derzeit im Ausland.

Mehr Transparenz im Stiftungsrat

Zusätzlich zu den Regelungen, wie sie im Gesetzentwurf bereits vorgesehen sind, hat die SPD zusammen mit Union, FDP und Grünen mit einem Änderungsantrag durchgesetzt, dass zukünftig die Arbeit des Stiftungsrates transparenter wird. Die Sitzungen sind zukünftig öffentlich. Nicht öffentlich darf nur verhandelt werden, wenn das berechtigte Interessen einzelner Betroffener erfordern. Dies muss in jedem Einzelfall begründet und beschlossen werden.

Einkommen und Vermögen von Angehörigen und Geschädigten schonen

Im Gesetzentwurf wurde geregelt, dass unterhaltspflichtige Angehörige im Bedarfsfall nicht vom Träger der Sozialhilfe in Anspruch genommen werden dürfen.

Das wird nun durch den Änderungsantrag um eine Regelung ergänzt. Auch Einkommen und Vermögen von Angehörigen (Eltern, Kinder, Ehegatten oder Lebenspartner) werden nicht angerechnet.

Und auch die contergangeschädigten Menschen selbst sind überdies durch die mit der Schädigung verbundenen Anforderungen ohnehin erheblich belastet, sodass es folgerichtig ist, nicht nur Einkommen und Vermögen ihrer Angehörigen zu schonen, sondern auch das der contergangeschädigten Menschen.

Evaluation über die Auswirkungen des Gesetzes alle zwei Jahre

Die Bundesregierung muss dem Deutschen Bundestag nun über die Auswirkungen dieses Gesetzes und über die gegebenenfalls notwendige Weiterentwicklung der Vorschriften alle zwei Jahre berichten.

Anja Linnekugel