Bei Vorliegen der Voraussetzungen sollte bei fristgerecht eingegangenen Anträgen bis zum 30. Juni 2003 eine rückwirkende Zahlung ab 1. Juli 1997 erfolgen.
Allerdings wurde der überwiegende Anteil der etwa 70.000 Anträge abgelehnt. Das wird mit Unklarheiten bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ansprüche seitens der Rentenversicherung begründet. Bis zum Juni 2012 wurde deshalb nur in 9500 Fällen eine Rente ab 1. Juli 1997 gewährt. 2009 hatte das Bundessozialgericht (BSG) die Kriterien für die Gewährung einer Rente nach dem ZRBG gelockert und den Rentenversicherungsträgern eine sichere Grundlage für die Beurteilung der Ansprüche gegeben. Diese überprüften nach dem Urteil des BSG 49.560 abgelehnte Anträge. Davon konnten 25.153 Anträge positiv bewilligt werden. Doch diese Menschen, die unter NS-Herrschaft gezwungen waren, in einem Ghetto zu leben, erhielten ihre Rente nicht rückwirkend ab 1. Juli 1997, sondern erst ab dem Jahr 2005. Das beruht auf der allgemein gültigen Rückwirkung des Sozialrechts von vier Jahren. Davon sind rund 22.000 noch lebende NS-Opfer betroffen.
Hier wollen die Fraktionen von SPD und Bündnis90/die Grünen Abhilfe schaffen. Deshalb haben sie gemeinsam den Antrag „Rentenzahlungen für Beschäftigungen in einem Ghetto rückwirkend ab 1997 ermöglichen“ (Drs. 17/10094) in den Bundestag eingebracht. Darin schlagen sie zwei Wege vor: Zum einen könne über das Rentenrecht eine Nachzahlung gewährt werden, wozu jedoch eine Rentenneuberechnung notwendig sei. Zum anderen wäre es möglich, über die sog. Anerkennungsrichtlinie von 2011 eine Ausgleichszahlung für die entgangenen Rentenzahlungen zu leisten. Der Forderung von SPD und Grünen, einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen, ist die Bundesregierung bisher nicht nachgekommen.