Diese Taten haben einen hohen Unrechtsgehalt. Denn ihre Opfer werden nicht als Individuen, sondern als Vertreter einer als minderwertig angesehenen Gruppe behandelt. Zudem sind die Taten oft brutaler und rücksichtsloser als andere Gewaltdelikte. Das stört den sozialen Frieden und verunsichert Bürgerinnen und Bürger.
Dem erhöhten Unrechtsgehalt muss das Strafrecht deutlicher als bisher Rechnung tragen. Es muss ein klares Signal setzen, dass die Gesellschaft nicht bereit ist, entsprechende Gewalttaten – oftmals gegen ihre schwächsten Mitglieder – zu tolerieren. Dazu müssen hassgeleitete Motive des Täters bei der Strafzumessung stärker als bisher berücksichtigt werden, um innerhalb der bestehenden und als grundsätzlich ausreichend angesehenen Strafrahmen im Einzelfall angemessene Sanktionen zu verhängen.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches (Drs. 17/8131) sieht daher vor, dass menschenverachtende, rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe als strafschärfende Umstände gelten (in Paragraph 46 Absatz 2 ins StGB aufzunehmen). Er wurde am 19. Oktober von der Koalition im Parlament abgelehnt.