Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), dass das sogenannte Mangold-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) keine verfassungsrechtlich zu beanstandende Kompetenzüberschreitung darstellt, ist sehr zu begrüßen.

Nur wenn ein sogenannter qualifizierter Kompetenzverstoß durch europäische Organe und Einrichtungen vorliegt, können diese beanstandet werden. Ein solcher Verstoß setzt voraus, dass er "offensichtlich kompetenzwidrig" ist und zu einer "strukturell bedeutsamen Verschiebung" im Kompetenzgefüge zwischen Mitgliedstaaten und der EU führt.

Im vorliegenden Fall hat der EuGH seine Kompetenzen nicht überschritten. Der EuGH hat einen allgemeinen Grundsatz des Verbots der Altersdiskriminierung entwickelt, doch in der Praxis damit keine neuen Kompetenzen für die EU begründet.

Zugleich wird deutlich, dass die Rechtsprechung des EuGH nicht einseitig zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ausfällt. Im vorliegenden Fall ging es um die Entscheidung, ob ein Arbeitsvertrag, der mit einem älteren Arbeitnehmer ohne Sachgrund nur befristet geschlossen wurde, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Das EuGH hatte darin eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung festgestellt und damit die europäische Regelung über die deutsche Rechtsprechung gestellt.

Das BVerfG hat die im Lissabon-Urteil festgelegte, europarechtsfreundliche Kontrolle von europäischen Rechtsakten ausdrücklich bestätigt. Die SPD-Bundestagsfraktion ist erfreut, dass dies nun in der Praxis umgesetzt und die Stärkung der Rechte älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Europa durch das BVerfG bestätigt wurde.