Sponsoring findet bei Parteien im Wesentlichen auf Bundes- und vereinzelt auf Landesebene der Parteien statt. In den Ortsvereinen und Unterbezirken ist es in der Regel ein lokaler Sponsor, der mit Sachleistungen zum Beispiel ein Sommerfest unterstützt.
Sponsoring von Parteiveranstaltungen ist zulässig, um die eigenständige Finanzierung von Parteien zu ermöglichen. Es wird derzeit dem „wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb“ der Partei-en zugeordnet und ist steuerpflichtig. Die Einnahmen fließen in den Rechenschaftsbericht unter der Rubrik „Einnahmen aus Veranstaltungen, Vertrieb von Druckschriften und Veröffentlichungen und sonstiger mit Einnahmen verbundener Tätigkeit“ ein.
Einnahmen aus Sponsoring sind derzeit im Parteiengesetz jedoch nicht ausdrücklich geregelt. Eine solche Regelung erscheint aber erforderlich. Denn die Ziele der Offenheit und Transparenz des politischen Entscheidungsprozesses erfordern es, dass Bürgerinnen und Bürger nachvollziehen können, welche Akteure Sponsoring bei politischen Parteien betreiben und welche Form der Interessenvertretung und Einflussnahme auf den politischen Entscheidungsprozess damit gegebenenfalls verbunden ist. Dem will der Gesetzentwurf zur Änderung des Parteiengesetzes Rechnung tragen und mehr Transparenz schaffen.
Konkret bedeutet das:
- Einnahmen aus Sponsoring sind im Rechenschaftsbericht mit dem Namen des Sponsors, der Leistung und der Höhe der jeweiligen Leistung offen zu legen.
- Sponsoringeinnahmen von unter 500 Euro müssen nicht offengelegt werden (Ziel: Entlastung unterer Parteigliederungen vor unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand).
- Sponsoring von mehr als 50.000 Euro ist dem Präsidenten des Deutschen Bundestages unverzüglich anzuzeigen, der die Zuwendung als Drucksache veröffentlicht.