Mit der Gesetzesänderung (Drs. 18/6986, 18/7578) sollen die Begriffsdefinitionen der Wasserdienstleistung und der Wassernutzung aus der EU-Wasserrahmenrichtlinie im Wasserhaushaltsgesetz verankert werden. Zudem soll eine Regelung zur Deckung der Kosten der Wassernutzung übernommen werden. Demnach gilt künftig vor allem das Verursacherprinzip, wenn es im Rahmen von Wassernutzung „zu Beeinträchtigungen oder Schädigungen der aquatischen Umwelt“ kommt, heißt es in der Begründung. Eine weitere Änderung ist im Abwasserabgabengesetz vorgesehen. Damit soll der Status quo der Festsetzung der Abwasserabgabe beibehalten werden.

Bei der neuen Kosten-Norm handle es sich um eine Grundsatzregelung zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie. Sollten zur Erreichung dieser Ziele spezielle „ökonomische oder fiskalische Instrumente" nötig werden, müssten dafür eigene Rechtsgrundlagen geschaffen werden, betont die Bundesregierung in der Begründung.
Eine weitere Änderung ist im Abwasserabgabengesetz vorgesehen. Damit soll der Status quo der Festsetzung der Abwasserabgabe beibehalten werden. Klarstellungsbedarf besteht laut Begründung, weil sich eine geplante Änderung der Abwasserverordnung auf die Höhe der Abwasserabgabe auswirken könnte. Hintergrund der Änderung der Verordnung ist wiederum eine von der Europäischen Kommission beschlossene Schlussfolgerung zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) im Rahmen der Industrieemissionsrichtlinie. Demnach sollen durch die BVT-Schlussfolgerung Jahres- und Monatsmittelwerte als einzuhaltende Emissionsbandbreite auch in der Abwasserverordnung eingeführt werden.

Die zuständige Berichterstatterin der SPD-Bundestagsfraktion Hiltrud Lotze stellte in der Debatte klar: „Das Wasserhaushaltsgesetz wird ergänzt, für die Wassernutzer bleibt aber alles beim Alten. Für niemanden entstehen zusätzliche Kosten.“