Am Donnerstag hat der Bundestag in 2./3. Lesung den Entwurf eines Zweiten Gesetzes über eine finanzielle Hilfe für Doping-Opfer der DDR beschlossen (Drs. 18/8040, 18/8261, 18/8461).

In der ehemaligen DDR wurden systematisch Hochleistungssportler und Nachwuchssportlerinnen im staatlichen Auftrag gedopt, in der Regel mit Anabolika. Etliche dieser Sportlerinnen und Sportler haben dadurch erhebliche gesundheitliche Schäden erlitten. Aus humanitären und sozialen Gründen wurde mit dem im August 2002 verabschiedeten Dopingopfer-Hilfegesetz ein Hilfsfonds in Höhe von 2 Millionen Euro eingerichtet.

Der Fonds hat jedoch nicht alle Opfer erfasst. Zwischenzeitlich sind viele Opfer bekannt, die nach damaligen Kriterien einen Anspruch auf eine entsprechende finanzielle Hilfe gehabt hätten. Das ist darin begründet, dass Spätfolgen erst jetzt zu Tage treten bzw. erst nach Ablauf der damaligen Frist aufgetreten sind.

Mit dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz sollen nun die DDR-Dopingopfer, die nach dem damaligen Dopingopfer-Hilfegesetz keine finanziellen Hilfen erhalten haben, nach denselben Kriterien, in gleicher Verfahrensweise und in entsprechender Höhe eine einmalige finanzielle Entschädigung erhalten. Hierfür sieht der Gesetzentwurf einen Fonds vor, der vom Bundesverwaltungsamt verwaltet wird. Ausgehend von ca. 1000 Anspruchsberechtigten und einer jeweiligen Zahlung in Höhe von 10.500 Euro sollen in den Fonds 10,5 Millionen Euro fließen.

Das Wichtigste zusammengefasst:

Mit dem Zweiten Dopingopfer-Hilfegesetz sollen die DDR-Dopingopfer, die nach dem früheren Dopingopfer-Hilfegesetz keine finanziellen Hilfen erhalten haben, nach denselben Kriterien, in gleicher Verfahrensweise und in entsprechender Höhe eine einmalige finanzielle Entschädigung erhalten. Dazu wird ein Fonds eingerichtet.