Bund und Länder haben in den letzten Wochen bereits steuerliche Erleichterungen in Milliardenhöhe umgesetzt, um Unternehmen und Beschäftigte bei der Bewältigung der Corona-Pandemie zu unterstützen. Mit dem geplanten Corona-Steuerhilfegesetz, das die Koalitionsfraktionen in den Bundestag eingebracht haben, sollen weitere steuerliche Maßnahmen umgesetzt werden.
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent abzusenken. Gastronomiebetriebe, die derzeit von hohen Umsatzeinbußen betroffen sind, sollen so nach der schrittweisen Öffnung einen Teil ihrer Einbußen ausgleichen können. Die Maßnahme soll befristet werden, weil sie als Anschub für die Zeit nach der Krise gedacht ist.
Des Weiteren soll die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch Arbeitgeber bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei gestellt werden. Beschäftigte bekommen von der Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des letzten Nettogehalts (bzw. 67 Prozent für Haushalte mit Kindern). Künftig erhöht sich das Kurzarbeitergeld bei längerem Bezug auf bis zu 80 (bzw. 87) Prozent. Viele Arbeitgeber stocken das Kurzarbeitergeld ihrer Beschäftigten auf, manche auf Grundlage eines Tarifvertrags, andere freiwillig. Diese Praxis soll dadurch unterstützt werden, dass Aufstockungen bis zu einer Höhe von 80 Prozent des Gehalts steuerfrei bleiben und nicht mehr wie bisher als steuerpflichtiger Arbeitslohn gelten. Schon jetzt müssen auf eine Aufstockung bis auf 80 Prozent keine Sozialabgaben gezahlt werden. Die Maßnahme soll bis zum 31. Dezember 2020 befristet werden.