Mit der ersten Stufe der Föderalismusreform haben wir eine weitgehende Entflechtung der Kompetenzen von Bund und Ländern sowie eine Stärkung der europapolitischen Kompetenz des Gesamtstaates erreicht. Dies ermöglicht eine klare Zuordnung der politischen Verantwortlichkeit zu den jeweiligen staatlichen Ebenen. Die Anzahl der Gesetze, die der Zustimmung durch den Bundesrat bedurften, wurde wesentlich verringert. Erste Zwischenergebnisse bestätigen uns das: Ein Jahr nach Inkrafttreten der Reform lag im September 2007 der Anteil der zustimmungsbedürftigen Gesetze bei 44,2 Prozent. Ohne die Reform hätte die Quote bei 59,2 Prozent gelegen.

In einer zweiten Stufe der Reform des Föderalismus (Föderalismus II) haben wir anhand der Empfehlungen der "Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen" nicht nur die Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern, sondern auch eine Reihe anderer Regelungen für eine bessere Zusammenarbeit von Bund und Ländern geschaffen. Schwerpunkte der Reform sind Abbau und Begrenzung der Schulden der öffentlichen Haushalte, eine verbesserte Verwaltungskooperation insbesondere im Bereich der öffentlichen IT, eine effektivere Steuerverwaltung und die Einrichtung eines nationalen Krebsregisters. Wir haben im Grundgesetz die Rahmenvorgabe einer Schuldenregel für den Bund und die Länder aufgenommen. Im Grundsatz gilt, dass die Haushalte von Bund und Ländern in konjunktureller Normallage grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. In Notsituationen muss der Staat jedoch die notwendigen Maßnahmen auf den Weg bringen können, um Schaden abzuwenden und um die Voraussetzungen für eine Besserungen zu schaffen. Gerade in guten Zeiten muss für solche Situationen Vorsorge getroffen werden. Außerdem haben wir eine Ausnahmeklausel für Notsituationen wie Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Notsituationen aufgenommen. Die gegenwärtige Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise ist eine solche Ausnahmesituation.

Wir haben dafür gesorgt, dass Patientenverfügungen endlich rechtlich verbindlich sind. Im Juni 2009 hat der Deutsche Bundestag den (mit Ausnahme von CDU/CSU) fraktionsübergreifend unterstützten Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts beschlossen. Das neue Gesetz erkennt dem Patienten unabhängig von Art und Stadium seiner Krankheit das Recht zu, über Einleitung und Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen im Wege einer schriftlichen Patientenverfügung selbst zu entscheiden. Nach sechsjährigen intensiven Diskussionen über die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Patient vorab verbindlich festlegen kann, ob im Falle seiner späteren Einwilligungsunfähigkeit lebenserhaltende Maßnahmen durchgeführt werden, hat der Gesetzgeber dies nun endlich im Sinne einer am Patientenwillen orientierten Regelung entschieden. Wir haben in dem Gesetz klargestellt, dass jede Patientenverfügung so umzusetzen ist, wie es dem Willen des Betroffenen entspricht. Niemand wird an seiner schriftlichen Verfügung festgehalten, jeder kann sich auch mündlich von seinen Festlegungen jederzeit lösen. Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigter sollen eng zusammen wirken, um den wirklichen Willen des Patienten und eben auch Irrtümer oder missverständliche Formulierungen aufzuklären. Angehörigen und Vertrauenspersonen soll Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, in Zweifelsfällen entscheidet das Gericht. Die angebliche Gefahr einer "automatischen" Umsetzung des Wortlauts gibt es nicht. Eine vorhergehende Beratung und eine in Abständen erfolgende Aktualisierung wird empfohlen, ist jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Die mit den Mitteln des Rechtsstaats gewährleistete innere Sicherheit ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Freiheitsrechte konkret wahrnehmen, indem sie ihr Leben ohne Furcht gestalten können. Die Gewährleistung der inneren Sicherheit ist somit eine grundlegende Voraussetzung für ein freies Zusammenleben der Menschen und damit eine der Kernaufgaben staatlichen Handelns. Abwehrrechte der Bürgerinnen und Bürger gegen staatliche Eingriffe und ihr Anspruch auf Gewährleistung innerer Sicherheit stehen in einem Spannungsverhältnis, dem die sozialdemokratische Gesetzgebung gerecht wurde. Innere Sicherheit ist Aufgabe der Gefahrenprävention aber auch der Strafrechtspolitik. Unsere Rechtspolitik ist gleichermaßen dem Geist der bürgerlichen Freiheiten und dem legitimen Bedürfnis nach Sicherheit verpflichtet.

In diesem Sinne haben wir eine Reihe von Gesetzen im Bundestag beschlossen:

Mit dem Gesetz über die Regelung der Vermögensabschöpfung bei Straftaten haben wir den Zugriff der Opfer von Straftaten auf das Vermögen des Straftäters erleichtert.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen haben wir dafür gesorgt, dass angemessene und spürbare Geldstrafen auch in den obersten Einkommensklassen verhängt werden können. Das Höchstmaß eines Tagessatzes lag bisher bei 5.000 Euro, was der Entwicklung der Spitzeneinkommen in den letzten Jahrzehnten nicht gerecht wurde. Wir haben daher die Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen auf 30.000 Euro angehoben. Damit steigt der mögliche Höchstbetrag einer Geldstrafe bei einer Einzeltat auf 10,8 Millionen Euro, bei mehreren Taten auf 21,6 Millionen Euro.

Für die zunehmende Anzahl von Stalking-Opfern, also Personen, die intensiv verfolgt oder belästigt werden, haben wir mit dem Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen eine besondere Schutzvorschrift geschaffen. Außerdem gibt es nun die Möglichkeit, die Opfer durch richterliche Weisungen zu schützen.

Wir haben das Recht über die Führungsaufsicht reformiert und damit die nachsorgende Kontrolle und Betreuung von Verurteilten, die ihre Strafe voll verbüßt haben oder aus einer Klinik für psychisch- oder suchtkranke Täter entlassen wurden, verbessert.

Mit der Reform des Maßregelvollzugs wurde die Unterbringung von Straftätern in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt effektiver an den Therapiezielen orientiert.

Besonders gefährliche Straftäter können künftig nachträglich in Sicherungsverwahrung genommen werden, auch wenn sie nach Jugendstrafrecht verurteilt wurden. Die Sicherungsverwahrung dient nicht der Bestrafung sondern dem Schutz der Bevölkerung vor besonders gefährlichen Gewalttätern. Sie darf immer nur dann verhängt werden, wenn es kein milderes Mittel gibt, um die Allgemeinheit zu schützen. Das gilt umso mehr für junge Menschen, bei denen eine Gefährlichkeitsprognose besonders schwierig ist, da ihre Persönlichkeitsentwicklung nicht abgeschlossen ist.

Das Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität hat unter anderem die Straftatbestände des sog. "Hackings" oder der Computersabotage verschärft.

Wir haben die Regelungen über die Telekommunikationsüberwachung und weiterer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen in der Strafprozessordnung umfassend überarbeitet und die grundrechtssichernden Schwellen für staatliche Eingriffe wesentlich erhöht. Gleichzeitig wurden die europäischen Vorgaben über die Speicherung von Verbindungsdaten ("Vorratsdatenspeicherung"), nur soweit zwingend notwendig, umgesetzt.

Telekommunikationsunternehmen werden für Maßnahmen der Strafverfolgung in erheblichem Umfang in Anspruch genommen, wodurch den Unternehmen Kosten entstehen, die durch die bisher bestehenden Entschädigungsregelungen nur unzureichend abgedeckt wurden. Wir haben mit dem Gesetz zur Neuordnung der Entschädigung von Telekommunikationsunternehmen für die Heranziehung im Rahmen der Strafverfolgung ein neues Pauschalsystem mit höheren Entschädigungsbeträgen geschaffen.

Durch das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie haben wir die Maßnahmen gegen die sexuelle Ausbeutung von Kindern und gegen Kinderpornographie verstärkt. Mit dem Gesetz wollen wir auch das Abgleiten von Kindern und Jugendlichen in die Prostitution verhindern.

Wenn ein Abgeordneter einem Mitarbeiter Unterlagen anvertraut, erstreckt sich der Schutz vor Beschlagnahme nicht nur auf das Gebäude des Bundestages selbst, sondern durch das Gesetz zur Erweiterung des Beschlagnahmeschutzes bei Abgeordneten jetzt auch zum Beispiel auf das Wahlkreisbüro, auf die Wohnung oder den Pkw des Mitarbeiters.

Wir haben durch eine neue Regelung im Strafgesetzbuch (Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe) eine neue "Kronzeugenregelung" eingeführt. Ziel dieser Regelung ist, Erkenntnisse in abgeschotteten Kriminalitätsbereichen, insbesondere terroristischer Vereinigungen und der Organisierten Kriminalität zu ermöglichen. Die für den gehobenen Kriminalitätsbereich geltende Strafzumessungsregelung eröffnet die Möglichkeit einer Strafmilderung oder unter Umständen auch der Strafbefreiung für "Kronzeugen", falls dieser dazu beigetragen hat, begangene Straftaten wirksam zu verfolgen oder drohende Straftaten effektiv zu verhindern.

Erstmals gesetzlich geregelt haben wir mit dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren Absprachen zwischen den Verfahrensbeteiligten im Strafverfahren. Diese Absprachen über den Fortgang von Strafverfahren sind seit mehr als 20 Jahren gängige Praxis. Jetzt regelt die Strafprozessordnung erstmals konkret die Voraussetzungen für Verfahren, Form und Inhalt von solchen Verständigungen. Damit werden diese bislang weitgehend außerhalb der Hauptverhandlung stattfindenden Absprachen in transparenter Weise in die Hauptverhandlung einbezogen.

Das Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten dient dazu, Vorbereitungshandlungen mit dem Ziel schwerer terroristischer Gewalttaten strafrechtlich zu erfassen. Damit sollen insbesondere Täter belangt werden können, die sich z. B. in einem "Terrorcamp" zur Begehung von schweren Straftaten ausbilden lassen oder terroristische "Anleitungen" z. B. im Internet anbieten.

Durch das 2. Opferrechtsreformgesetz werden die Interessen von Opfern und Zeugen im Strafverfahren künftig noch stärker berücksichtigt. So können künftig beispielsweise Opfer von Zwangsverheiratung als Nebenkläger auftreten. Der Katalog der Taten, bei denen vom Gericht ein Opferanwalt bestellt werden kann, wird auch erweitert. Es wird in der Strafprozessordnung (StPO) klargestellt, dass Verletzte, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat Opfer einer Straftat geworden sind, diese Tat in Deutschland anzeigen können. Auch die Rechte von Kindern und Jugendlichen, die Opfer einer Straftat geworden sind oder als Zeugen aussagen, werden gestärkt. Durch die Anhebung der Altersgrenze von 16 auf 18 Jahre gilt eine Reihe von jugendspezifisch schützender Regelungen nun für Jugendliche bis 18 Jahren. Die Rechte von Zeugen bei der polizeilichen Vernehmung werden eindeutig bestimmt und gestärkt: Zeugen können nun grundsätzlich einen Zeugenbeistand zuziehen, besonders schutzwürdigen Zeugen ist ein Zeugenbeistand beizuordnen. Die Möglichkeit wird erweitert, in besonderen Fällen zum Schutz des Zeugen von Angaben zum Wohnort und der persönlichen Identität abzusehen.

Eine moderne Rechtsordnung muss einer veränderten Lebenswirklichkeit Rechnung tragen. Wir sind eine moderne Gesellschaft in einem andauernden Wandel. Unsere Rechtspolitik verfolgt daher auch das Ziel, rechtliche Institutionen durch strukturelle Modernisierung auch für die Zukunft lebensnah zu gestalten. Ein Schwerpunkt liegt hier im familienpolitischen Bereich. Von einer Reihe rechtspolitischer Projekte profitiert aber auch der Wirtschaftsstandort Deutschland insgesamt:

Das Gesetz zur Reform des Unterhaltsrechts räumt Kindern den Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten ein. Auch in sogenannten "Patchwork-Familien" steht nun das Kindeswohl hinsichtlich der Unterhaltsberechtigung an erster Stelle. Zusätzlich haben wir das Unterhaltsrecht insgesamt vereinfacht, an das Steuer- und Sozialrecht angepasst und die bisherigen Unterschiede zwischen Ansprüchen der Kinder in den alten und neuen Bundesländern aufgehoben.

Wir haben den Versorgungsausgleich zwischen Eheleuten reformiert. Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung der Rentenansprüche nach einer Scheidung. Bislang wurde aus sämtlichen bestehenden Anwartschaften - in der Regel aus unterschiedlichen Systemen wie der gesetzlichen, der betrieblichen und der privaten Rentenversicherung - ein einheitlicher Anspruch berechnet. Diese Berechnung war so komplex und mit Unsicherheiten behaftet, dass sie nur noch von wenigen Experten verstanden wurde. Durch das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs haben wir dieses Problem gelöst, denn künftig wird jeder einzelne Anspruch systemintern geteilt. So führt die Berechnung künftig zu gerechteren Ergebnissen für den ausgleichsberechtigten Ehepartner. Außerdem haben wir den Eheleuten einen größeren Spielraum für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich eingeräumt.

Wir haben durch das Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen erschwert. Die Möglichkeit einer Vaterschaftsanerkennung wurde bislang auch als Vorwand dazu missbraucht, Vorteile im Staatsangehörigkeits- oder Ausländerrecht zu erhalten, ohne das eine persönliche Beziehung zwischen dem angeblichen Vater und dem Kind beabsichtigt war. Dieser Missbrauch wurde durch die Möglichkeit der Anfechtung derartiger "Scheinvaterschaften" erheblich eingeschränkt.

Genetische Abstammungsuntersuchungen haben wir mit dem Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren auf eine Rechtsgrundlage gestellt, die den Bedürfnissen aller Beteiligten Rechnung trägt.

Mit dem Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls haben wir erreicht, dass Familiengerichte und Jugendämter zum Schutz gefährdeter Kinder in Zukunft besser zusammenwirken und im Fall einer Gefährdung des Kindes präziser eingreifen können.

Wir haben mit einer fast 1.000seitigen, umfassenden Neuregelung durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass insbesondere Kindschaftssachen beschleunigt abgeschlossen, einvernehmliche Lösungen gefördert und die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte betroffener Kinder gestärkt werden.

Durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts können Pflegeleistungen in Zukunft beim Erbrecht besser als bisher berücksichtigt werden. Sollte durch Pflichtteilsansprüche der Verkauf eines ererbten Unternehmens oder Eigenheims drohen, so können Ehegatten und Kinder eine Stundung der Ansprüche verlangen. Die Möglichkeit des Erblassers, Zuwendungen an den Erben auf das Erbe und den Pflichtteil anzurechnen, haben wir erweitert.

Mit dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) haben wir die Verwaltung von Eigentumswohnungen vereinfacht und die Handlungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften gestärkt.

Mit dem neuen "Rechtsdienstleistungsgesetz" (RDG) haben wir das Monopol von Rechtsanwälten für die Rechtsberatung auf einen notwendigen Kernbereich beschränkt.

Wir haben mit dem Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren die Vereinbarung eines anwaltlichen Erfolgshonorars, also eine erfolgsabhängige Bezahlung, in Ausnahmefällen ermöglicht. Ein Erfolgshonorar kann nur dann vereinbart werden, wenn damit besonderen Umständen im Einzelfall Rechnung getragen wird. Insbesondere, wenn der Mandant ohne eine derartige Vereinbarung auf Grund seiner wirtschaftlichen Situation davon abgehalten würde, seine Rechte zu verfolgen.

Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge ermöglicht eine abgesicherte Altersvorsorge auch für Selbstständige. Künftig werden insbesondere Lebensversicherungen vor dem Vollstreckungszugriff der Gläubiger genauso geschützt wie die Rente abhängig Beschäftigter.

Mit dem Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des deutschen Genossenschaftsrechts haben wir zum einen die erforderlichen Regelungen für die neue Rechtsform der Europäischen Genossenschaft geschaffen. Zum anderen haben wir die Attraktivität der Genossenschaft nach deutschem Recht verstärkt.

Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG ) ist ein Beitrag zu dem von der Bundesregierung im Koalitionsvertrag angekündigten "Small Companies Act" zur Entlastung insbesondere von Mittelstand und Existenzgründern. Alle wesentlichen offenlegungspflichtigen Unternehmensdaten, wie Registereintragungen oder Jahresabschlüsse werden künftig online für Anleger, Geschäftspartner und Verbraucher abrufbar sein.

Deutschen Kapitalgesellschaften wird künftig die Verschmelzung mit Kapitalgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ermöglicht. Die Umsetzung einer entsprechenden europäischen Richtlinie haben wir durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vorgenommen.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) haben wir eine Gesamtnovellierung des GmbH-Rechts mit dem Ziel abgeschlossen, dass die GmbH im Vergleich mit ausländischen Rechtsformen auch in Zukunft bestehen kann. Gleichzeitig beugen wir Missbräuchen durch sog. "Unternehmensbestatter" besser vor.

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2007 geurteilt hatte, dass zwei Vorschriften im geltenden VW-Gesetz gegen europäisches Recht verstoßen, haben wir diese Vorschriften durch das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand (sogenanntes VW-Gesetz) aufgehoben. Dies betrifft zum einen das im VW-Gesetz bislang vorgesehene Entscheidungsrecht der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen, je zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat entsenden zu dürfen, zum anderen die Stimmrechtsbeschränkung eines Aktionärs auf 20 Prozent. Weitergehenden Forderungen nach einer umfassenden Aufhebung des VW-Gesetzes haben wir eine Absage erteilt.

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) haben wir dafür gesorgt, dass das bewährte, kostengünstige und einfache Bilanzrecht nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) dem Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards standhalten kann. Im Vordergrund der Reform stehen zum einen die Deregulierung und Kostensenkung insbesondere für die kleinen und mittelständischen Unternehmen. Mittelständische Einzelkaufleute wurden von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit. Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH wurden ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen. Mit diesem Gesetz haben wir zusätzlich zeitnah auf die aus der Finanzkrise gewonnenen Erfahrungen reagiert. Zum Beispiel wird jetzt die Bewertung der Finanzinstrumente des Handelsbestandes der Kreditinstitute zum beizulegenden Zeitwert erstmals gesetzlich verankert und in diesem Zusammenhang gleichzeitig sinnvoll beschränkt. Auch die Verpflichtung der Aufsichtsorgane zur Überwachung des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems wird ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben. Dies ist ein wichtiger Beitrag, um das Vertrauen in die Aussagekraft der handelsrechtlichen Abschlüsse durch ein Mehr an Transparenz zu stärken.

Mit der Umsetzung der europäischen Aktionärsrichtlinie (ARUG) haben wir durch schärfere Maßnahmen gegen missbräuchliche Aktionärsklagen so genannten "räuberischen Aktionären" das Geschäft erschwert. Nach wie vor können jedoch auch Kleinaktionäre gegen schwere Rechtsverletzungen vorgehen und die Umsetzung rechtswidriger Beschlüsse verhindern. Die Geltendmachung der Aktionärsrechte wurde modernen Kommunikationsmitteln angepasst. So können Aktionäre börsennotierter Aktiengesellschaften ihre Stimme jetzt auch elektronisch abgeben.

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung wird das alte Schuldverschreibungsrecht aus dem Jahr 1899 insgesamt modernisiert. Es schränkte die Befugnisse der Gläubiger aus heutiger Sicht zu stark ein und war verfahrensrechtlich veraltet. Die Risiken und Möglichkeiten der teilweise hochkomplexen Produkte mussten - auch als Folge der derzeitigen Finanzkrise - verständlicher und transparenter gestaltet werden. Dem Anleger wird es zudem künftig erleichtert, seine Schadensersatzansprüche wegen Falschberatung durchzusetzen. Beratungen vor dem Kauf eines Wertpapiers müssen in Zukunft dokumentiert werden, der Anleger erhält einen Anspruch auf Herausgabe dieser Dokumentation.

Deutschland ist ein Land geistiger Innovationen. In einer modernen Mediengesellschaft mit technisch fast unbegrenzten Möglichkeiten zur Kopie auch urheberrechtlich geschützter Werke bedarf der Urheber des besonderen Schutzes. Kreativität muss sich lohnen. Auch die Verbraucher wissen: Kopien brauchen Originale.

Daher haben wir mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ("2. Korb") das Urheberrecht an die Bedingungen des digitalen Zeitalters angepasst. Hierbei mussten schwierige Kompromisse zwischen den Rechten der Urheber und verschiedenen Nutzergruppen gefunden werden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums wurde der Kampf gegen Produktpiraterie erleichtert und das geistige Eigentum gestärkt.

Mit dem Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Regelungen ermöglichen wir die elektronische Anmeldung zu den Vereinsregistern. Die Möglichkeit der Vereine, die Anmeldung weiterhin in Papierform einzureichen, bleibt insbesondere zugunsten kleiner Vereine bestehen.