Straffreiheit bei Selbstanzeige von Steuerhinterziehung künftig aufheben
Die Anhörung des Finanzausschusses hat bestätigt, dass die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige rechtlich möglich wäre. Die dauerhafte Akzeptanz dieses Privilegs wurde deutlich in Frage gestellt. Deshalb wird sich die SPD-Bundestagsfraktion weiterhin dafür einsetzen, dass die Straftat Steuerhinterziehung künftig nicht mehr straffrei bleibt, dabei den Tätern aber eine letzte Frist für eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit einräumen, erklären Nicolette Kressl und Martin Gerster.
Die Berechtigung der Straffreiheit bei Selbstanzeige einer vorsätzlich begangenen Steuerhinterziehung wurde in den vergangenen Monaten parteiübergreifend infrage gestellt. Selbst die Union hat inzwischen erkannt, dass die straffreie Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zur kalkulierten Ausstiegsoption mancher Hinterziehungsstrategie geworden ist. Doch während die SPD-Bundestagsfraktion die Streichung des Paragraphen 371 Abgabenordnung (AO) fordert, glaubt die schwarz-gelbe Koalition noch, diese Regelung "verbessern" zu können.
Die Anhörung des Finanzausschusses hat bestätigt, dass die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige rechtlich möglich wäre. Die dauerhafte Akzeptanz dieses Privilegs für die Straftat Steuerhinterziehung wurde deutlich infrage gestellt.
Die Vorschläge der Länderfinanzminister zur Verschärfung des Paragraphen 371 trafen auf ein sehr geteiltes Echo. Einig aber waren sich die Sachverständigen, dass der Anreiz zur Selbstanzeige jedenfalls dann entfällt, wenn sich die Steuerpflichtigen ihrer strafbefreienden Wirkung nicht mehr sicher sein können. Einige der erwogenen Maßnahmen konterkarieren damit klar das erklärtermaßen vorrangig fiskalische Interesse der Länderfinanzminister am Erhalt der strafbefreienden Selbstanzeige.
Deshalb wird sich die SPD-Bundestagsfraktion weiterhin dafür einsetzen, dass die Straftat Steuerhinterziehung künftig nicht mehr straffrei bleibt, dabei den Tätern aber eine letzte Frist für eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit einräumen.
Kurzfristig werden wir darauf hinwirken, dass im Interesse der Steuerverwaltung zumindest die Rechtsunsicherheiten aufgrund der jüngsten BGH-Rechtsprechung beseitigt werden. Und alle etwaigen Neuregelungen müssen zügig auf ihre Wirkungen hin evaluiert werden.