Wo bisher Arbeitsgemeinschaften aus Kommune und Agentur für Arbeit Leistungen aus einer Hand erbringen, soll künftig das Prinzip von zwei Leistungen unter einem Dach gelten. Das ursprüngliche Anliegen der Arbeitsmarktreform, nämlich Leistungen aus einer Hand zu erbringen, wird damit aufgegeben.
Ganzheitliche Leistungen gehören damit ab 2011 der Vergangenheit an. Auch eine noch so intensive Kooperation ändert nichts daran, dass künftig zwei Bescheide erstellt werden müssen. Im Zweifelsfalle bedeutet das für Arbeitsuchende, dass sie zwei Ansprechpartner haben. Das ist eine Schönwetter-Veranstaltung, die nicht praktikabel ist. Das Organisationschaos ist vorprogrammiert und komplizierte Abstimmungsprozesse die Folge. Da helfen auch alle Appelle an freiwillige Kooperation und gute Zusammenarbeit wenig.
Hinzu kommt, dass die vorgesehenen Regelungen aller Wahrscheinlichkeit nach gegen das Grundgesetz verstoßen. Professor Dr. Joachim Wieland geht davon aus, dass die getrennte Wahrnehmung der Aufgaben durch Kommune und Agentur für Arbeit gegen das Grundrecht auf Gewährleistung des Existenzminimums verstößt. Aber nicht nur die getrennte Aufgabenwahrnehmung scheint grundgesetzwidrig zu sein. Auch die Optionskommunen werden vor das Kanonenrohr geschoben. Die Mehrheit der Verfassungsjuristen und auch die Verfassungsressorts haben Zweifel, dass die geplante Entfristung der Optionskommunen ohne Grundgesetzänderung möglich ist. Damit ist die nächste Klage vor dem Bundesverfassungsgericht vorprogrammiert. Die Unsicherheit für Arbeitsuchende und Mitarbeiter geht dann in die nächste Runde. Eine gute Unterstützung wieder in Arbeit zu kommen gelingt so nicht.