Die Karlsruher Verfassungsrichter hatten im Mai 2011 bemängelt, dass sich die Sicherungsverwahrung bislang zu wenig von der Strafhaft unterscheidet. Deshalb muss es eine komplette Neuregelung geben, um zu vermeiden, dass Täter, die weiterhin als gefährlich gelten, freigelassen werden müssen. Bei der Sicherungsverwahrung bleiben besonders gefährliche Täter eingesperrt, um die Bevölkerung zu schützen - obwohl sie ihre Strafe schon verbüßt haben.
Die SPD-Fraktion begrüßt in ihrem Antrag „Neuregelung des Rechts der Sicherunsgverwahrung“ (Drs. 17/8760), dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung – vom Kabinett in dieser Woche verabschiedet – die Forderung nach einer starfvollzugsbegleitenden gerichtlichen Kontrolle der Betreuung bei angeordneter oder vorbehaltener Sicherungsverwahrung aufgegriffen hat. Damit werden überraschende Entlassungen gefährlicher Sexual- und Gewalttäter verhindert.
Auf schwerste Gewalt- und Sexualstraftäter beschränken
Zu kritisieren ist an dem Gesetzentwurf aber, dass er keine klare Regelung für eine nachträgliche Therapieunterbringung enthält, obwohl Bund und Länder dies stärker betonen wollen. Er sieht lediglich für die so genannten Altfälle die Fortschreibung der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts vor. Das hat zur Folge, dass ein Gewalt- oder Sexualstraftäter, dessen psychische Störung sich erst innerhalb des Starfvollzugs offenbart, in Zukunft nach Ablauf der Strafhaft entlassen werden muss – obwohl von ihm die hochgradige Gefahr ausgeht, dass er erneut schwere Straftaten begeht. Eine nachrägliche Therapie mus also möglich sein, wenn nach der Verurteilung Tatsachen bekannt werden, die auf eine erhöhte Gefahr von schwersten Gewalt- oder Sexualstraftaten hindeuten.
In dem Antrag fordert die SPD-Fraktion die Bundesregierung auf, den Katalog der Straftaten, bei denen eine Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann, auf schwerste Gewalt- und Sexualdelikte zu beschränken. Es besteht sonst die Gefahr, dass bei unklarer Ausweitung die Regeln erneut für verfassungswidrig erklärt werden.
Die Bundesländer, die beim Strafvollzug die Gesetzgebungskompetenz haben, könnten sich im Bundesrat dem Gesetzentwurf widersetzen und sich für eine Änderung der Vorlage einsetzen. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung ist juristisch äußerst umstritten.
Die Stellvertretende Fraktionsvorsitzende zu der Entscheidung des Bundesver-fassungsgerichts über die Regelungen der Sicherungs-verwahrung.