Wirklich auf den letzten Drücker hat die Bundesregierung den Entwurf zur vom Bundesverfassungsgericht angemahnten Neuregelung der Sicherungsverwahrung vorgelegt. Die Justizministerin hat sich mit ihrem Vorschlag so viel Zeit gelassen, dass einige Länder die erforderlichen Landesgesetze bereits ohne bundesrechtliche Vorgaben vorgelegt haben. Ein Akt der Notwehr zur Vermeidung eines rechtlichen Vakuums: Wenn die Länder bis zum 31. Mai 2013 keine verfassungsgemäße Grundlage für die Sicherungsverwahrung geschaffen haben, müssen alle in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen sofort freigelassen werden. Ein Sicherheitsrisiko für die Bevölkerung.

Unverantwortlich ist jedoch nicht nur der Zeitpunkt der Vorlage durch die Bundesjustizministerin, sondern auch eine eklatante Schutzlücke. Bedauerlicherweise enthält der Regierungsentwurf trotz massiver Kritik aus den Ländern und eindringlicher Warnungen von Fachleuten keine Regelung für eine nachträgliche Therapieunterbringung. Wird der Regierungsentwurf in seiner jetzigen Form verabschiedet, muss ein Gewalt- oder Sexualstraftäter, dessen Gefährlichkeit sich erst innerhalb des Strafvollzugs offenbart, in Zukunft nach Ablauf der Strafhaft entlassen werden.