Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Gesetzentwurf der schwarz-gelben Bundesregierung zur Einführung eines Betreuungsgeldes für Kinder, deren Eltern keinen öffentlich finanzierten Betreuungsplatz in einer Krippe oder bei Tageseltern in Anspruch nehmen, verfassungswidrig ist.

Damit würde ein Anreiz geschaffen, Kinder nicht in staatlich finanzierten Einrichtungen betreuen zu lassen. Hier lenke der Staat die Entscheidung der Eltern, was gegen die im Grundgesetz festgeschriebene Betreuungsfreiheit der Eltern verstoße.

Darüber hinaus widerspreche das Betreuungsgeld dem Allgemeinen Gleichheitsgrundatz. Das bedeutet, Eltern, die ihre Kinder in einer öffentlich finanzierten Krippe betreuen lassen, dürfen nicht schlechter gestellt werden, als Eltern von Kindern, die privat finanzierte Einrichtungen besuchen. Damit bestätigt das Gutachten, den Vorwurf der SPD-Fraktion, dass das Betreuungsgeld das System öffentlich finanzierter Infrastruktur auf den Kopf stellt. Denn sonst könnten künftig auch Prämien ausgezahlt werden, wenn jemand öffentliche Bibliotheken nicht in Anspruch nimmt.

Ein weiterer Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz liege laut Prof. Dr. Wieland deshalb vor, weil Eltern, die ihre Kinder im Alter von 13 oder 14 Monaten nicht in einer öffentlich geförderten Krippe betreuen lassen, entweder Elterngeld und Betreuungsgeld oder nur Betreuungsgeld beziehen. Es liege jedoch kein Grund dafür vor, der diesen Unterschied rechtfertige.

Vor allem aber kommt das Rechtsgutachten zu dem Schluss, dass das Betreuungsgeld die im Grundgesetz festgeschriebene Gleichstellung von Frauen und Männern nicht fördert. Denn es soll mit dem Betreuungsgeld ein Anreiz für Frauen geschaffen werden, ihre Berufstätigkeit zu unterbrechen. Damit werde eine überkommene Rollenverteilung zwischen den Geschlechtern zementiert.