Der Gesetzentwurf soll das „Gesetz über Bausparkassen“ an die zwischenzeitlich veränderten Rahmenbedingungen der Kreditwirtschaft anpassen (letzte Änderung war 1990). Er wahrt die Interessen der Bausparer und erlaubt es den Bausparkassen zugleich, auf die Auswirkungen des Niedrigzinsumfeldes besser zu reagieren. So können Bausparkassen künftig zum Beispiel mehr Immobiliendarlehen außerhalb des Bauspargeschäftes vergeben, und sie erhalten die Möglichkeit, eine Pfandbrieflizenz zu erwerben und für ihre Refinanzierung Hypothekenpfandbriefe herauszugeben.
Mit dem Gesetzentwurf erlaubt das Parlament den Bausparkassen neben ihrem Kerngeschäft umfangreichere Aktivitäten bei der Immobilienfinanzierung. Sie werden in die Lage versetzt, weiterhin gute Produkte zum regelmäßigen Sparen und zur Anschaffung von Wohneigentum anbieten zu können. Gleichzeitig stellt der Gesetzgeber auch sicher, dass sie die Risiken im Griff behalten. Der von vielen Bürgern genutzte Bausparvertrag soll mit seiner wichtigen gesellschaftspolitischen Funktion auch über das aktuelle Zinsumfeld hinaus Bestand haben.“
Das Niedrigzinsniveau betrifft Bausparkassen wegen ihrer langen Zinsbindung in besonderer Weise. Auch sind bei Bausparkassen die Reaktionsmöglichkeiten eingeschränkt, da das Bausparkassengesetz die Geschäftstätigkeit streng reguliert. Der Entwurf hält an dem Spezialbankprinzip fest, nach dem das Bausparkassengeschäft nur von Bausparkassen betrieben werden darf.
Die Vorlage sieht unter anderem folgende Regelungen vor:
- Zur Stabilisierung und Stärkung ihrer Ertragslage soll es den Bausparkassen ermöglicht werden, verstärkt auch gewöhnliche Baudarlehen zu gewähren.
- Der bei den Bausparkassen gebildete Sonderposten „Fonds zur bauspartechnischen Abscherung“ soll flexibler eingesetzt werden können und wird damit besser an die Herausforderungen des Niedrigzinsumfeldes angepasst.
- Vorbehaltlich der dafür erforderlichen Erlaubnis soll den Bausparkassen die Möglichkeit eingeräumt werden, Hypothekenpfandbriefe auszugeben. Auf diese Weise wird den Bausparkassen eine im Vergleich zu anderen Optionen günstigere Refinanzierungsmöglichkeit eröffnet, die mit ihrem Bauspargeschäft in engem wirtschaftlichen Zusammenhang steht.
- Die spezifischen Anforderungen an das Risikomanagement einer Bausparkasse werden erstmals in das Bausparkassengesetz aufgenommen und konkretisieren die Regelungen des Kreditwesengesetzes.
- Die Risiken, die mit einer Ausweitung der Geschäftstätigkeit verbunden sein könnten, werden von den Bausparkassen und der Bausparkassenaufsicht streng beobachtet. Der Entwurf enthält keine Regelungen, die unmittelbare Auswirkungen auf bestehende Bausparverträge haben oder die Beendigung von laufenden Verträgen ermöglichen oder erleichtern.